hätten die Vorsichtsmassnahmen getroffen – etwa die Zurückhaltung des Schlüssels bis zur Bezahlung –, die von ihnen hätten verlangt werden können. Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte als erstellt und sprach den Beschuldigten des Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung z.N. von K.________ schuldig (vgl. insb. pag. 1950 f., pag. 1998, pag. 2002, pag. 2009 und pag. 2011). 9.6 AK.________ (Ziff. I.1.8. AKS)