Die Vorinstanz erwog, die Ehegatten K.________ seien zwar nicht parteiöffentlich befragt worden, aber der Beschuldigte habe den Sachverhalt einigermassen bestätigt. Auch die nachfolgende Geschichte mit dem Nachfordern einer neuen Maestro-Karte im Namen des Geschädigten K.________ belege, dass ein Lügenkonstrukt aufgebaut worden sei. Die Ehegatten K.________ hätten die Vorsichtsmassnahmen getroffen – etwa die Zurückhaltung des Schlüssels bis zur Bezahlung –, die von ihnen hätten verlangt werden können.