die Bezahlung mit RAV-Geld in Aussicht gestellt, wofür er aber Wechselgeld von CHF 800.00 benötigt habe. Dieser Betrag sei unter Beizug der Ehefrau des Geschädigten organisiert und dem Beschuldigten übergeben worden. Etwas später habe der Beschuldigte versucht, mit dem Namen des Geschädigten und anhand von dessen IBAN-Nummer (bekannt aufgrund der Mietzinszahlung) von der BY.________ (Bank) eine Maestro- Karte zu erwirken. Hierfür wurden extra auch Kuverts mit dem Namen des Geschädigten durch den Beschuldigten bestellt. Die Vorinstanz erwog, die Ehegatten K.___