22 zu verneinen sei. Zudem habe der Beschuldigte ein Lügenkonstrukt aufgebaut und sei geschickt aufgetreten (pag. 1945 f.). 9.5 K.________ (Ziff. I.1.7., I.2.11., I.3.11. AKS) Angeklagt wurde ein «Wechselgeldbetrug», den der Beschuldigte in der Zeit vom 1. bis 7. April 2021 in Gondiswil begangen habe. Er habe für die Miete eines Zimmers im Gasthof des geschädigten K.________ die Bezahlung mit RAV-Geld in Aussicht gestellt, wofür er aber Wechselgeld von CHF 800.00 benötigt habe.