Der Beschuldigte habe seine Geschichte geschickt ausgeschmückt. Bei diesem eher geringen Betrag könne man sodann nicht von einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Geschädigten ausgehen, zumal man gewisse Abklärungen auch gemacht habe. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf folglich als erfüllt und sprach den Beschuldigten des Betrugs z.N. des S.________ schuldig (pag. 1943 f.). 9.4 P.________ (Ziff. I.1.4. AKS) Der Beschuldigte habe von BX.________ in Büren a.A. am 10./11. März 2021 die Überweisung von CHF 380.00 auf sein C._______