I.1.2. AKS) Pfarrerin AV.________ sei vom Beschuldigten für ein Überbrückungsdarlehen, angeblich zur Erneuerung des C-Ausweises, angegangen worden und habe ihm schliesslich am 23. Februar 2021 CHF 480.00 geliehen. Diesen Betrag habe er entgegen der Vereinbarung nicht zurückgezahlt und den Kontakt zur Geschädigten abgebrochen. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die parteiöffentlichen und glaubhaften Aussagen BX.________ diesen Anklagepunkt für erfüllt und sprach den Beschuldigten des Betrugs z.N. der V.________ schuldig (pag. 1941 f.). 9.3 S.________ (Ziff. I.1.3. AKS)