Der Beschuldigte habe zwar keine Aneignungsabsicht gehabt, aber subjektiv habe er dem Geschädigten einen erheblichen Nachteil verschaffen wollen (pag. 2013). Die Vorinstanz erachtete die Anklagevorwürfe als erstellt und erklärte den Beschuldigten des Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung und Sachentziehung z.N. von AD.________ schuldig (vgl. insb. pag. 1938 f., pag. 1998, pag. 2011 und pag. 2013 f.). 9.2 V.________ (Ziff. I.1.2. AKS) Pfarrerin AV.