21 ein (pag. 1938 f.). Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich agiert. Von einer Mitverantwortung des Geschädigten könne man nicht ausgehen angesichts der Umstände (pag. 1939). Bei der Sachentziehung der Schlüssel ging die Vorinstanz von einem nachgewiesenen erheblichen Nachteil aus, da man das Studio nicht mehr habe auf- bzw. abschliessen können, wodurch es nicht vermietbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar keine Aneignungsabsicht gehabt, aber subjektiv habe er dem Geschädigten einen erheblichen Nachteil verschaffen wollen (pag.