Beim Beweismaterial falle das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten auf, während dem die Geschädigten je in unabhängigen Einzelanzeigen ähnliche oder sogar fast identische Sachverhalte nachvollziehbar schilderten, was von Sachbeweisen untermauert werde. Die Machenschaften des Beschuldigten hätten auf ähnlichen Mustern beruht, wobei die Vorinstanz auf die Aussage des Beschuldigten (pag. 364 Z. 52 f.) als Kernaussage fokussierte: «Meine Realität ist, dass ich Vertrauen aufbaue und danach figge ich das Vertrauen und nehme was ich will».