20 ten), indem sie die Klammer zwischen den einzelnen Anklagepunkten (pag. 1927 f.), bezogen auf das Beweismaterial wie auch die Vorgehensweise des Beschuldigten, betonte. Beim Beweismaterial falle das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten auf, während dem die Geschädigten je in unabhängigen Einzelanzeigen ähnliche oder sogar fast identische Sachverhalte nachvollziehbar schilderten, was von Sachbeweisen untermauert werde.