1414 ff.). Hinsichtlich einzelner Vorfälle (Anklageschrift [AKS] 1.11–1.13, 1.15, 1.18–1.22) erfolgte durch das erstinstanzliche Gericht anlässlich der Hauptverhandlung ein Würdigungsvorbehalt wegen Zechprellerei nach Art. 149 StGB (pag. 1806). Die Vorinstanz gelangte schwergewichtig zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage (mit einer kleinen Abweichung bei gewissen, als Zechprellerei taxierten Delik-