, 2016 ff., pag. 2019 ff.). Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung, zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung und zum Zivilpunkt – wozu vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Anträge im Raum stehen – sind nachfolgend diese Vorfälle in gebotener Kürze darzulegen. Gegliedert wurde die nachfolgende Darstellung nach Geschädigten (im Sinne der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Dispositives; zur Geschädigteneigenschaft ist im Zivilpunkt Weiteres zu überlegen [E. VI.32.2 hiernach]) und nicht nach einzelnen Deliktskategorien.