172ter Abs. 1 StGB) und mehrfach begangenen Widerhandlungen (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sind in Rechtskraft erwachsen. Damit sind mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB (E. III.10. hiernach) alle von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Für diese rechtskräftigen Schuldsprüche ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung durch das Regionalgericht auszugehen, worauf verwiesen kann (pag. 1929 ff., 1983 ff., 2003 ff., 2011 ff., 2016 ff.