tivs), der Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 800.00), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 20 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils), die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Verurteilungen betreffend die Zivilklagen (Ziff. IV. 1.–15. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen (vgl. Ziff. V.7. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art.