399 StPO). Der Antrag des Beschuldigten um Herausgabe des iPhone12 erfolgte verspätet und stellt demnach eine unzulässige Ausdehnung des Berufungsumfangs dar, weshalb hierauf nicht zurückzukommen ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die weiteren Verfügungen der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.3.–V.5. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie des Bussen- und Kostendepositums (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verfügt wurde. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi-