Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine Berufung, mit der das Urteil vollumfänglich angefochten wird, kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 399 StPO).