erfasst (vgl. E. I.2. hiervor). Für die Partei, die Berufung angemeldet hat, läuft von der Zustellung des begründeten Urteils an eine Frist von 20 Tagen, innert der sie dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Diese hat die angefochtenen Punkte und die verlangten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu enthalten. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird.