18 Die weiteren Verfügungen betreffend beantragte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei dem Beschuldigten das beschlagnahmte iPhone12 herauszugeben (pag. 2246). Die vorinstanzliche Verfügung, wonach das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 12 pro (.________, Rufnummer: .________) zur Vernichtung eingezogen wird (Ziff. V.3. zweiter Titel des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wurde nicht vom Umfang der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 (pag. 2068 ff.) erfasst (vgl. E. I.2. hiervor).