II.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Betreffend den Zivilpunkt wurde das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig, als die Zivilklage des Strafund Zivilklägers M.________ abgewiesen und die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde.