I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des geringfügigen Diebstahls (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), hingegen schuldig erklärt wurde des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zechprellerei, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Versuchs dazu (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff.