5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie deren Teilrückzugs (vgl. E. I.2. hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des geringfügigen Diebstahls (Ziff.