Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 folgende Anträge (pag. 2254 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 22 362) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Vorwürfen: 1.1. des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen 1.1.1. am 10./11.03.2021 in Ittigen, Y.________(Strasse), zum Nachteil von X.________ (Deliktsbetrag: CHF 280.00, Ziff. 1.5. AKS);