7. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung für die Aufwände der Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen, das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei zu bestätigen und das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote festzusetzen; 13 8. Dem Beschuldigten sei das iPhone12 herauszugeben.