2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 30. Oktober 2020 bis 24. August 2021 (Ziff. 5 AKS), unter Auferlegung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Aufwände der Verteidigung vor erster Instanz; 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: