6 und Ziff. 8 der Berufungserklärung aufrechterhalten und richte sich insbesondere gegen den Schuldspruch betreffend den Verweisungsbruch, gegen die Strafzumessung, die ausgesprochene Landesverweisung und die entsprechenden Folgepunkte (Haftentschädigung, Kostenfolgen). Weiter werde beantragt, dass die in III. Ziff. 5 aufgeführten Zivilklagen allesamt auf den Zivilweg zu verweisen seien, dies ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 2179). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 5./6. Juni 2024 statt (pag. 2236 ff.).