Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, dass die Anträge III. Ziff. 2 lit. a bis c der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 zurückgezogen und mithin die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden würden. Weiter wurde mitgeteilt, die Berufung werde namentlich hinsichtlich der Anträge III. Ziff. 1, Ziff. 2 lit. d, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff.