2070) Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung hin mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen und auf die Erklärung der Anschlussberufung zu verzichten (pag. 2099 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass die restlichen Parteien sich nicht vernehmen liessen (pag. 2106 ff.). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt B.___