II.6. des erstinstanzlichen Urteils. Angefochten wurde sodann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (unter Festsetzung der Einsatzfreiheitsstrafe [recte: Ersatzfreiheitsstrafe] bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage), einer Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS sowie die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Ziff. IV.1.–15. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 2070)