1. Die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers M.________ wird abgewiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).