Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 535 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Sar- bach, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ AG Straf- und Zivilklägerin 3 und F.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin 4 und G.________ AG Straf- und Zivilklägerin 5 und H.________ AG Straf- und Zivilklägerin 6 und I.________ Straf- und Zivilklägerin 7 und J.________ Straf- und Zivilkläger 8 und K.________ Straf- und Zivilkläger 9 und L.________ Straf- und Zivilkläger 10 und M.________ Straf- und Zivilkläger 11 und 2 N.________ Straf- und Zivilkläger 12 und O.________ Straf- und Zivilkläger 13 und P.________ Strafklägerin 14 und Q.________ Strafklägerin 15 und R.________ Strafkläger 16 und S.________ Zivilkläger 17 und T.________ Zivilklägerin 18 und U.________ Zivilklägerin 19 und 3 V.________ Zivilklägerin 20 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug sowie Versuch dazu, Zechprellerei (mehrfach begangen), gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuch dazu etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 22 362) 4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 2. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 1853 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen 1.1 am 10./11.03.2021 in Ittigen, Y.________ (Strasse), zum Nachteil von X.________ (De- liktsbetrag: CHF 280.00, Ziff. 1.5. AKS); 1.2 am 24.03.2021 in Roggwil, Z.________ (Strasse), zum Nachteil von AA.________ (De- liktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.6. AKS); 2. vom Vorwurf des Diebstahls (geringfügig), angeblich begangen am 18.05.2021 in Bern, AB.________ (Strasse), zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 50.00, Ziff. 6.1. AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag: CHF 10'610.40) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 24'729.00), begangen in der Zeit vom 01.01.2021 bis 24.08.2021, so im Einzelnen: 1.1 vom 01.01.2021 bis 02.01.2021 in Wichtrach, AC.________ (Strasse) und Bern, AF.________ (Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Deliktsbetrag: CHF 900.00; Ziff. 1.1. AKS); 1.2 am 23.02.2021 in Langnau i.E., AE.________ (Strasse), zum Nachteil der V.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.2. AKS); 1.3 am 02.03.2021 in Studen, AG.________ (Strasse), zum Nachteil des S.________ (De- liktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.3. AKS); 1.4 am 10./11.03.2021 in Büren a.A., AH.________ (Strasse), zum Nachteil von P.________ (Deliktsbetrag: CHF 380.00, Ziff. 1.4. AKS); 1.5 vom 01.04. bis 07.04.2021 in Gondiswil, AI.________ (Strasse), zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 800.00, Ziff. 1.7. AKS); 1.6 am 06./07.04.2021 in Melchnau, AJ.________ (Strasse), zum Nachteil von AK.________ 5 (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.8. AKS); 1.7 (Versuch) nach dem 31.05.2021, zum Nachteil von R.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'255.00; Ziff. 1.9. AKS); 1.8 (Versuch) am 04.06.2021 in Bern, AM.________ (Strasse), zum Nachteil von Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'474.00, Ziff. 1.10. AKS); 1.9 vom 24.06. bis 01.07.2021 in Busswil, AN.________ (Strasse), zum Nachteil des T.________ (Deliktsbetrag: CHF 686.00., Ziff. 1.13. AKS); 1.10 vom 27.06. bis 20.07.2021 in Wangen an der Aare, AO.________ (Strasse), zum Nach- teil von N.________ (Deliktsbetrag: CHF 580.00, Ziff. 1.14. AKS); 1.11 vom 03.07. bis 09.07.2021 in Murten, AH.________(Strasse), I.________, zum Nachteil des I.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'129.50, Ziff. 1.15. AKS); 1.12 am 09.07.2021 in Murten, AP.________ (Strasse), zum Nachteil der E.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 56.00, Ziff. 1.16. AKS); 1.13 am 15.07.2021 in Bern, AQ.________ und auf der Fahrt zwischen Péry und Bern, zum Nachteil von O.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'000.00, Ziff. 1.17. AKS); 1.14 vom 17.07. bis 05.08.2021 in Engelberg, AR.________(Strasse), zum Nachteil der H.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'319.50, Ziff. 1.18. AKS); 1.15 vom 11.08. bis 14.08.2021 in Studen, AS.________(Strasse), AT.________, zum Nach- teil der AT.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 583.70, Ziff. 1.19. AKS); 1.16 vom 21.08. bis 24.08.2021 in Interlaken, AU.________(Strasse), zum Nachteil des Hotel G.________ (Deliktsbetrag: CHF 735.70, Ziff. 1.22. AKS); 2. der Zechprellerei, mehrfach begangen 2.1 vom 15.06. bis 21.06.2021 in Brügg, AW.________(Strasse), zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 527.00, Ziff. 1.11. AKS); 2.2 vom 21.06. bis 23.06.2021 in Bern, AX.________(Strasse), zum Nachteil von AY.________ (Deliktsbetrag: CHF 168.40, Ziff. 1.12. AKS); 2.3 vom 14.08. bis 17.08.2021 in Bern, AZ.________(Strasse), zum Nachteil der BA.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 779.20, Ziff. 1.20. AKS); 2.4 vom 20.08. bis 21.08.2021 in Spiez, BB.________(Strasse), zum Nachteil der U.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 733.50, Ziff. 1.21. AKS); 3. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (De- liktsbetrag: CHF 30'906.70) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 91'705.95 und EUR 1'000.00), begangen in der Zeit von 15.10.2020 bis 23.06.2021 in Biel/Bienne, BC.________, BD.________, BE.________(Strasse), BF.________; Nidau; Bern, Brünnen, Bümpliz, Mattenhof; Brügg; Ipsach und anderswo in Biel, im Kanton Bern und in der Schweiz an diversen Bankomaten, so im Einzelnen: 3.1 (teilweise versucht) vom 22.10.2020 bis 30.10.2020, zum Nachteil von J.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 15'497.20 [14 Bezüge], Deliktsbetrag Versuch: CHF 18'230.00 und EUR 1’000.00 [16 versuchte Bezüge], Ziff. 2.1. AKS); 6 3.2 (Versuch) nach dem 15.10.2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 2.2. AKS); 3.3 (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BH.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.3. AKS); 3.4 (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BI.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.4. AKS); 3.5 (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BJ.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.5. AKS); 3.6 (Versuch) nach dem 02.11.2020, zum Nachteil von BK.________ (Deliktsbetrag: CHF 6'000.00, Ziff. 2.6. AKS); 3.7 (Versuch) nach dem am 02.11.2020, zum Nachteil von BL.________ (Ziff. 2.7. AKS); 3.8 (Versuch) nach dem 02.11.2020, zum Nachteil von BM.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.8. AKS); 3.9 (Versuch) nach dem 04.11.2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 2.9. AKS); 3.10 (Versuch) vom 08.01. bis 14.06.2021, zum Nachteil von BN.________ und der C.________ AG (Ziff. 2.10. AKS); 3.11 (Versuch) nach dem 14.04.2021, zum Nachteil von K.________ (Ziff. 2.11. AKS); 3.12 vom 22. bis 27.04.2021, zum Nachteil von BG.________ und der D.________ AG (De- liktsbetrag: CHF 8'000.00 [11 Bezüge], Ziff. 2.12. AKS); 3.13 (Versuch) vom 03.05 bis 16.05.2021, zum Nachteil von BG.________ (Deliktsbetrag: CHF 27'345.55, Ziff. 2.13. AKS); 3.14 (Versuch) nach dem 09.06.2021, zum Nachteil von AD.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 130.40 [4 versuchte Bezüge], Ziff. 2.14. AKS); 3.15 vom 21.05. bis 26.05.2021, zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'409.50 [ca. 15 Bezüge], Ziff. 2.15. AKS); 3.16 (Versuch) am 18.06. und 23.06.2021, zum Nachteil von BP.________ und der C.________ AG (Ziff. 2.16. AKS); 4. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 14.10.2020 bis 31.05.2021 in 3176 Neuenegg, BQ.________(Strasse), Biel, BR.________(Strasse), BS.________(Strasse) und BT.________(Strasse), BU.________, BV.________(Strasse), 3014 Bern, Péry und an- derswo in der Schweiz, so im Einzelnen: 4.1 am 14.10.2020 und am 25.10.2020, zum Nachteil von J.________ (3 Schreiben; Ziff. 3.1. AKS); 4.2 am 15.10.2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.2. AKS); 4.3 am 27.10.2020, zum Nachteil von BH.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.3. AKS); 4.4 am 27.10.2020, zum Nachteil von BI.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.4. AKS); 4.5 am 27.10.2020, zum Nachteil von BJ.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.5. AKS); 4.6 am 02.11.2020, zum Nachteil von BK.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.6. AKS); 4.7 am 02.11.2020, zum Nachteil von BL.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.7. AKS); 7 4.8 am 02.11.2020, zum Nachteil von BM.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.8. AKS); 4.9 am 04.11.2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.9. AKS); 4.10 am 07.01.2021, zum Nachteil von BN.________ (1 Schreiben und 2 Formulare; Ziff. 3.10. AKS); 4.11 am 14.04.2021, zum Nachteil von K.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.11. AKS); 4.12 am 17./18. und 26.04.2021, zum Nachteil von BG.________ (2 Schreiben; Ziff. 3.12. AKS); 4.13 vom 03.05 bis 16.05.2021, zum Nachteil von BG.________ (12 Schreiben; Ziff. 3.13. AKS); 4.14 vom 02.05. bis 16.06.2021, zum Nachteil von AD.________ (6 Schreiben; Ziff. 3.14. AKS); 4.15 am 29.05.2021, zum Nachteil von Q.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.15. AKS); 4.16 am 31.05.2021, zum Nachteil von R.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.16. AKS); 5. der Sachentziehung, begangen in der Zeit von 02.01.2021 bis 12.03.2021 in Wichtrach, AC.________(Strasse) und 3176 Neuenegg, BQ.________(Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Ziff. 4. AKS); 6. des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit von 13.10.2020 bis 24.08.2021 im Kanton Bern, Freiburg, Obwalden sowie anderswo in der Schweiz (Ziff. 5. AKS); 7. des Diebstahls (geringfügig), begangen am 11.08.2021 in Biel/Bienne, BW.________, F.________, zum Nachteil der F.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 216.00); 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehrfach began- gen am 12.03.2021, am 17.08.2021 sowie am 24.08.2021, jeweils durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Marihuana (Ziff. 7 AKS); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 66b Abs. 1, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 141, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2, 149, 251 Ziff. 1, 291 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen (12.03.2020, 17.08.2021, 24.08.2021 bis 28.06.2022) werden im Umfang von 311 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerech- net und es wird festgestellt, dass die Strafe am 29.06.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 8 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'750.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19'491.05, insgesamt bestimmt auf CHF 36'241.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 17'457.30). [Kostentabelle] III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin CM.________ (25.08.2021 bis 26.04.2022) wurden mit Ver- fügung der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.04.2022 wie folgt be- stimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern hat Fürsprecherin CM.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ die Entschädigung von CHF 4'784.25 bereits ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin CM.________ die Differenz von CHF 1'136.25 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (18.03.2022 bis heute) werden wie folgt be- stimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'999.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'096.35 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'497.20 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2020 plus CHF 3’304.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz an den Zivilkläger S.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 800.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger K.________. So- weit weitergehend wird die Zivilklage von K.________ abgewiesen. 4. Zur Bezahlung von CHF 527.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger L.________. 5. Zur Bezahlung von CHF 686.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin T.________ 9 6. Zur Bezahlung von CHF 580.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger N.________. 7. Zur Bezahlung von CHF 1'129.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin I.________. 8. Zur Bezahlung von CHF 56.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG. 9. Zur Bezahlung von CHF 216.00 an die Straf- und Zivilklägerin F.________ GmbH. Soweit wei- tergehend wird die Zivilklage der F.________ GmbH abgewiesen. 10. Zur Bezahlung von CHF 733.50 Schadenersatz an die Zivilklägerin U.________ AG. 11. Zur Bezahlung von CHF 735.70 Schadenersatz an die Zivilklägerin Hotel G.________. 12. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz die Zivilklägerin V.________. 14. Zur Bezahlung von CHF 2'319.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin H.________ AG. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der H.________ AG abgewiesen. 15. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger O.________. 16. Zur Bezahlung von CHF 8'000.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin D.________ AG. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers M.________ wird abge- wiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zi- vilklägers J.________ (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Beschlagnahmeverfügung vom 25.08.2021: - 2 Grinderteile, blau (Ass.-Nr. 5) - 1 Grinder, klein (Ass.-Nr. 11) - 1 iPhone 8+, schwarz Beschlagnahmeverfügung vom 27.08.2021: - Mobiltelefon Apple iPhone 12 pro, .________, Rufnummer: .________ Beschlagnahmeverfügung vom 06.12.2021 - 3 SIM-Kartenhalter Salt (Ass.Nr. 2) 10 4. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: Beschlagnahmeverfügung vom 25.08.2021: - 1 Passwortblatt (Ass.-Nr. 4) - 1 Couvert mit diversen Notizzetteln (Ass.-Nr. 8) - 1 Schreibblockkarton mit Notizen (Ass.-Nr. 6) Beschlagnahmeverfügung vom 06.12.2021 - 2 Ausländerausweise, abgelaufen (Ass.Nr. 1) - 5 Blätter mit Codes (Ass.Nr. 3) - 1 Unterlagen Hotel CA.________ (Ass.Nr. 4) - 1 Mietvertrag und Unterlagen (Ass.nr. 5) - 1 Rechnung T.________ (Ass.Nr. 6) - 1 Mietvertrag und Einzahlungsschein, div. (Ass.Nr. 7) - 1 Blatt mit Personalien (Ass.Nr. 8) - 1 Einzahlungsschein (Ass.Nr. 9) - 1 Unterlagen Engelberg (Ass.Nr. 10) - 1 diverse Unterlagen (Ass.Nr. 11) 5. Folgende Gegenstände werden AD.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: Beschlagnahmeverfügung vom 25.08.2021: - 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Ass.-Nr. 7) 6. Das Bussen- und Kostendepositum in Höhe von CHF 100.00 wird zur teilweisen Deckung der Übertretungsbusse verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 11 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2023 fristgerecht die Be- rufung an (pag. 1895). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 27. November 2023 wurde den Parteien mit Verfügung der Vorinstanz vom gleichen Tag zugestellt (pag. 2050 ff.). Am 18. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein (pag. 2068). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. II.1.1., 1.3., 1.4., 1.8., 1.9., 1.12., 1.15., 1.16. des erstinstanzlichen Urteils, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. II.3.1., 3.2., 3.3., 3.5., 3.6., 3.7., 3.8., 3.9., 3.10., 3.11., 3.13. sowie Sachentziehung gemäss Ziff. II.5. und Verweisungsbruchs gemäss Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteils. Angefochten wurde sodann die Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (unter Festsetzung der Einsatzfreiheitsstrafe [recte: Ersatzfreiheitsstra- fe] bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage), einer Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS sowie die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Ziff. IV.1.–15. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 2070) Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft auf entspre- chende Verfügung hin mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen und auf die Erklärung der Anschlussberufung zu verzichten (pag. 2099 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben so- wie festgestellt, dass die restlichen Parteien sich nicht vernehmen liessen (pag. 2106 ff.). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten mit, dass die Anträge III. Ziff. 2 lit. a bis c der Berufungser- klärung vom 18. Dezember 2023 zurückgezogen und mithin die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden würden. Weiter wurde mitgeteilt, die Berufung werde namentlich hinsichtlich der Anträge III. Ziff. 1, Ziff. 2 lit. d, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 8 der Beru- fungserklärung aufrechterhalten und richte sich insbesondere gegen den Schuld- spruch betreffend den Verweisungsbruch, gegen die Strafzumessung, die ausge- sprochene Landesverweisung und die entsprechenden Folgepunkte (Haftentschä- digung, Kostenfolgen). Weiter werde beantragt, dass die in III. Ziff. 5 aufgeführten Zivilklagen allesamt auf den Zivilweg zu verweisen seien, dies ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 2179). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 5./6. Juni 2024 statt (pag. 2236 ff.). 12 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregis- terauszug, datierend vom 27. Mai 2024 (pag. 2207 ff.), ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg über den Beschuldigten, datierend vom 23. Mai 2024 (pag. 2200 ff.) sowie beim Staatssekretariat für Migration SEM und beim Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 2. Mai 2024 (SEM-Bericht; pag. 2182 ff.) resp. vom 22. Mai 2024 (ABEV-Bericht; pag. 2205 ff.) eingeholt. Sodann wurden der 1. Strafkammer durch das Amt für Bevölkerungs- dienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern am 3. Juni 2024 der Abschreibungs- entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag. 2219 ff.) und der Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM N 409344 vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225) zugestellt. Die von Amtes wegen einge- holten Beweismittel wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 zu den Akten erkannt (pag. 2241). Sodann wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 5. Ju- ni 2024 erneut einvernommen (pag. 2242 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 folgende Anträge (pag. 2245 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die unangefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen seien; 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Verweisungsbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 30. Oktober 2020 bis 24. August 2021 (Ziff. 5 AKS), unter Auferlegung der dies- bezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung ei- ner angemessenen Entschädigung für die Aufwände der Verteidigung vor erster Instanz; 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von insgesamt 37 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts am 29. Juni 2022; - zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage); 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten; 5. Die Zivilklagen seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen (ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten); 6. Die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen; 7. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung für die Aufwände der Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen, das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei zu bestätigen und das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote festzusetzen; 13 8. Dem Beschuldigten sei das iPhone12 herauszugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 folgende Anträge (pag. 2254 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 22 362) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Vorwürfen: 1.1. des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen 1.1.1. am 10./11.03.2021 in Ittigen, Y.________(Strasse), zum Nachteil von X.________ (Deliktsbetrag: CHF 280.00, Ziff. 1.5. AKS); 1.1.2. am 24.03.2021 in Roggwil, Z.________ (Strasse), zum Nachteil von AA.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.6. AKS); 1.2. vom Vorwurf des Diebstahls (geringfügig), angeblich begangen am 18.05.2021 in Bern, AB.________ (Strasse), zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 50.00, Ziff. 6.1. AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag: CHF 10'610.40) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 24'729.00), begangen in der Zeit vom 01.01.2021 bis 24.08.2021, so im Einzelnen: 2.1.1. vom 01.01.2021 bis 02.01.2021 in Wichtrach, AC.________(Strasse) und Bern, AF.________(Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Deliktsbetrag: CHF 900.00; Ziff. 1.1. AKS); 2.1.2. am 23.02.2021 in Langnau i.E., AE.________(Strasse), zum Nachteil der V.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.2. AKS); 2.1.3. am 02.03.2021 in Studen, AG.________(Strasse), zum Nachteil des S.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.3. AKS); 2.1.4. am 10./11.03.2021 in Büren a.A., AH.________(Strasse), zum Nachteil von P.________ (Deliktsbetrag: CHF 380.00, Ziff. 1.4. AKS); 2.1.5. vom 01.04. bis 07.04.2021 in Gondiswil, AI.________(Strasse), zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 800.00, Ziff. 1.7. AKS); 2.1.6. am 06./07.04.2021 in Melchnau, AJ.________(Strasse), zum Nachteil von AK.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. 1.8. AKS); 2.1.7. (Versuch) nach dem 31.05.2021, zum Nachteil von R.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'255.00; Ziff. 1.9. AKS); 2.1.8. (Versuch) am 04.06.2021 in Bern, AM.________(Strasse), zum Nachteil von Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'474.00, Ziff. 1.10. AKS); 14 2.1.9. vom 24.06. bis 01.07.2021 in Busswil, AN.________(Strasse), zum Nachteil des T.________ (Deliktsbetrag: CHF 686.00, Ziff. 1.13. AKS); 2.1.10. vom 27.06. bis 20.07.2021 in Wangen an der Aare, AO.________(Strasse), zum Nachteil von N.________ (Deliktsbetrag: CHF 580.00, Ziff. 1.14. AKS); 2.1.11. vom 03.07. bis 09.07.2021 in Murten, AH.________(Strasse), I.________, zum Nachteil des I.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'129.50, Ziff. 1.15. AKS); 2.1.12. am 09.07.2021 in Murten, AP.________, zum Nachteil der E.________ AG (De- liktsbetrag: CHF 56.00, Ziff. 1.16. AKS); 2.1.13. am 15.07.2021 in Bern, AQ.________ und auf der Fahrt zwischen Péry und Bern, zum Nachteil von O.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'000.00, Ziff. 1.17. AKS); 2.1.14. vom 17.07. bis 05.08.2021 in Engelberg, AR.________ (Strasse), zum Nachteil der H.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'319.50, Ziff. 1.18. AKS); 2.1.15. vom 11.08. bis14.08.2021 in Studen, AS.________ (Strasse), AT.________, zum Nachteil der AT.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 583.70, Ziff. 1.19. AKS); 2.1.16. vom 21.08. bis 24.08.2021 in Interlaken, AU.________ (Strasse), zum Nachteil des Hotel G.________ (Deliktsbetrag: CHF 735.70, Ziff. 1.22. AKS); 2.1.17. der Zechprellerei, mehrfach begangen 2.1.18. vom 15.06. bis 21.06.2021 in Brügg, AW.________ (Strasse), zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 527.00, Ziff. 1.11. AKS); 2.1.19. vom 21.06. bis 23.06.2021 in Bern, AX.________ (Strasse), zum Nachteil von AY.________ (Deliktsbetrag: CHF 168.40, Ziff. 1.12. AKS); 2.1.20. vom 14.08. bis 17.08.2021 in Bern, AZ.________ (Strasse), zum Nachteil der BA.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 779.20, Ziff. 1.20. AKS); 2.1.21. vom 20.08. bis 21.08.2021 in Spiez, BB.________ (Strasse), zum Nachteil der U.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 733.50, Ziff. 1.21. AKS); 2.2. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (De- liktsbetrag: CHF 30'906.70) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 91'705.95 und EUR 1'000.00), begangen in der Zeit von 15.10.2020 bis 23.06.2021 in Biel/Bienne, BC.________, BD.________, BE.________ (Strasse), BF.________; Nidau; Bern, Brün- nen, Bümpliz, Mattenhof; Brügg; lpsach und anderswo in Biel, im Kanton Bern und in der Schweiz an diversen Bankomaten, so im Einzelnen: 2.2.1. (teilweise versucht) vom 22.10.2020 bis 30.10.2020, zum Nachteil von J.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 15497.20 [14 Bezü- ge], Deliktsbetrag Versuch: CHF 18'230.00 und EUR 1'000.00 [16 versuchte Be- züge], Ziff. 2.1. AKS); 2.2.2. (Versuch) nach dem 15.10.2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 2.2. AKS); 2.2.3. (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BH.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.3. AKS); 15 2.2.4. (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BI.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.4. AKS); 2.2.5. (Versuch) nach dem 27.10.2020, zum Nachteil von BJ.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.5. AKS); 2.2.6. (Versuch) nach dem 02.11.2020, zum Nachteil von BK.________ (Deliktsbetrag: CHF 6'000.00, Ziff. 2.6. AKS); 2.2.7. (Versuch) nach dem am 02.11.2020, zum Nachteil von BL.________ (Ziff. 2.7. AKS); 2.2.8. (Versuch) nach dem 02.11.2020, zum Nachteil von BM.________ (Deliktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. 2.8. AKS); 2.2.9. (Versuch) nach dem 04.11.2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 2.9. AKS); 2.2.10. (Versuch) vom 08.01. bis 14.06.2021, zum Nachteil von BN.________ und der C.________ AG (Ziff. 2.10. AKS); 2.2.11. (Versuch) nach dem 14.04.2021, zum Nachteil von K.________ (Ziff. 2.11. AKS); 2.2.12. vom 22. bis 27.04.2021, zum Nachteil von BG.________ und der D.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 8'000.00 [11 Bezüge], Ziff. 2.12. AKS); 2.2.13. (Versuch) vom 03.05 bis 16.05.2021, zum Nachteil von BG.________ (Delikts- betrag: CHF 27'345.55, Ziff. 2.13. AKS); 2.2.14. (Versuch) nach dem 09.06.2021, zum Nachteil von AD.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 130.40 [4 versuchte Bezüge], Ziff. 2.14. AKS); 2.2.15. vom 21.05. bis 26.05.2021, zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'409.50 [ca. 15 Bezüge], Ziff. 2.15. AKS); 2.2.16. (Versuch) am 18.06. und 23.06.2021, zum Nachteil von BP.________ und der C.________ AG (Ziff. 2.16. AKS); 2.3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 14.10.2020 bis 31.05.2021 in 3176 Neuenegg, BQ.________ (Strasse), Biel, BR.________ (Strasse), BS.________ (Strasse) und BT.________ (Strasse), BU.________, BV.________ (Strasse), 3014 Bern, Péry und anderswo in der Schweiz, so im Einzelnen: 2.3.1. am 14.10.2020 und am 25.10.2020, zum Nachteil von J.________ (3 Schreiben; Ziff. 3.1. AKS); 2.3.2. am 15.10.2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.2. AKS); 2.3.3. am 27.10.2020, zum Nachteil von BH.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.3. AKS); 2.3.4. am 27.10.2020, zum Nachteil von BI.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.4. AKS); 2.3.5. am 27.10.2020, zum Nachteil von BJ.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.5. AKS); 2.3.6. am 02.11.2020, zum Nachteil von BK.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.6. AKS); 16 2.3.7. am 02.11.2020, zum Nachteil von BL.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.7. AKS); 2.3.8. am 02.11.2020, zum Nachteil von BM.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.8. AKS); 2.3.9. am 04.11.2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.9. AKS); 2.3.10. am 07.01.2021, zum Nachteil von BN.________ (1 Schreiben und 2 Formulare; Ziff. 3.10. AKS); 2.3.11. am 14.04.2021, zum Nachteil von K.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.11. AKS); 2.3.12. am 17./18. und 26.04.2021, zum Nachteil von BG.________ (2 Schreiben; Ziff. 3.12. AKS); 2.3.13. vom 03.05 bis 16.05.2021, zum Nachteil von BG.________ (12 Schreiben; Ziff. 3.13. AKS); 2.3.14. vom 02.05. bis 16.06.2021, zum Nachteil von AD.________ (6 Schreiben; Ziff. 3.14. AKS); 2.3.15. am 29.05.2021, zum Nachteil von Q.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.15. AKS); 2.3.16. am 31.05.2021, zum Nachteil von R.________ (1 Schreiben; Ziff. 3.16. AKS); 2.3.17. der Sachentziehung, begangen in der Zeit von 02.01.2021 bis 12.03.2021 in Wichtrach, AC.________(Strasse) und 3176 Neuenegg, BQ.________(Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Ziff. 4. AKS); 2.4. des Diebstahls (geringfügig), begangen am 11.08.2021 in Biel/Bienne, BW.________, zum Nachteil der F.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 216.00); 2.5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehrfach be- gangen am 12.03.2021, am 17.08.2021 sowie am 24.08.2021, jeweils durch Konsum ei- ner unbestimmten Menge Marihuana (Ziff. 7 AKS); 3. der weiteren Verfügungen betreffend 3.1. Einziehen diverser Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. V.3. erstinstanzliches Urteilsdis- positiv); 3.2. Belassen diverser Gegenstände beiden Akten als Beweismittel (Ziff. V.4. erstinstanzli- ches Urteilsdispositiv); 3.3. Herausgabe 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln an AD.________ (Ziff. V.5. erstinstanzli- ches Urteilsdispositiv); 3.4. Verwendung des Bussen- und Kostendepositum in Höhe von CHF 100.00 zur teilweisen Deckung der Übertretungsbusse verwendet (Ziff. V.6. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei zudem schuldig zu erklären wegen Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit von 13.10.2020 bis 24.08.2021 im Kanton Bern, Freiburg, Obwalden sowie anderswo in der Schweiz (Ziff. 5. AKS); und er sei in Anwendung von 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 66b Abs. 1, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 141, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2, 149, 251 Ziff. 1, 291 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG 17 Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen und es sei festzustellen, dass er die Strafe am 29.06.2022 vorzeitig angetreten hat; 2. zu einer Busse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 8 Tage festzusetzen; 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ habe in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzugehen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (Art. 20 N-SIS-Verordnung) anzuordnen. 3. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. aStGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie deren Teilrückzugs (vgl. E. I.2. hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des geringfügigen Diebstahls (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), hingegen schuldig erklärt wurde des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zechprellerei, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage so- wie des Versuchs dazu (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Ur- kundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs), der Sachentziehung (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des geringfügigen Diebstahls (Ziff. II.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehrfach be- gangen (Ziff. II.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Betreffend den Zivilpunkt wurde das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig, als die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers M.________ abgewiesen und die Zivilklage des Straf- und Zivilklä- gers J.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde. 18 Die weiteren Verfügungen betreffend beantragte Rechtsanwalt B.________ anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei dem Beschuldigten das beschlag- nahmte iPhone12 herauszugeben (pag. 2246). Die vorinstanzliche Verfügung, wo- nach das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 12 pro (.________, Rufnum- mer: .________) zur Vernichtung eingezogen wird (Ziff. V.3. zweiter Titel des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs), wurde nicht vom Umfang der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 (pag. 2068 ff.) erfasst (vgl. E. I.2. hiervor). Für die Partei, die Berufung angemeldet hat, läuft von der Zustellung des begründeten Urteils an eine Frist von 20 Tagen, innert der sie dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Diese hat die angefochtenen Punkte und die verlangten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu enthalten. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine Berufung, mit der das Urteil vollumfänglich angefochten wird, kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht ange- fochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 399 StPO). Der Antrag des Beschuldigten um Herausgabe des iPhone12 erfolgte verspätet und stellt demnach eine unzulässige Ausdehnung des Berufungsumfangs dar, weshalb hierauf nicht zurückzukommen ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die weiteren Verfügungen der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.3.–V.5. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie des Bussen- und Kostende- positums (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verfügt wurde. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuld- spruch wegen Verweisungsbruchs (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), der Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 800.00), die Verurteilung zu einer Landes- verweisung von 20 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils), die Kosten- und Entschädigungs- folgen und die Verurteilungen betreffend die Zivilklagen (Ziff. IV. 1.–15. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen (vgl. Ziff. V.7. des erstin- stanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Vertei- digung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 19 Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung der nicht (mehr) angefochtenen Schuldsprüche 6. Vorbemerkung Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu (Art. 146 Abs. 1 und 2 [i.V.m. Art. 22 Abs. 1] StGB), Zechprellerei, mehrfach be- gangen (Art. 149 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie des Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 und 2 [i.V.m. Art. 22 Abs. 1] StGB), Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und mehrfach begangenen Widerhandlungen (Über- tretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sind in Rechtskraft erwachsen. Damit sind mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Ver- weisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB (E. III.10. hiernach) alle von der Vor- instanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Für diese rechtskräf- tigen Schuldsprüche ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als er- wiesenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung durch das Regionalge- richt auszugehen, worauf verwiesen kann (pag. 1929 ff., 1983 ff., 2003 ff., 2011 ff., 2016 ff., pag. 2019 ff.). Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Er- wägungen zur Strafzumessung, zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung und zum Zivilpunkt – wozu vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Anträge im Raum stehen – sind nachfolgend diese Vorfälle in gebotener Kürze darzulegen. Gegliedert wurde die nachfolgende Darstellung nach Geschädigten (im Sinne der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Dispositives; zur Geschädigteneigenschaft ist im Zivilpunkt Weiteres zu überlegen [E. VI.32.2 hiernach]) und nicht nach einzelnen Deliktskategorien. 7. Einleitung Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Juni 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Versuchs dazu, mehrfach begangener Urkundenfälschung, Sachentziehung, Ver- weisungsbruchs, mehrfach begangenen Diebstahls (geringfügig) sowie mehrfach begangenen Widerhandlungen (Übertretungen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1414 ff.). Hinsichtlich einzelner Vorfälle (Anklageschrift [AKS] 1.11–1.13, 1.15, 1.18–1.22) erfolgte durch das erstinstanzliche Gericht anlässlich der Haupt- verhandlung ein Würdigungsvorbehalt wegen Zechprellerei nach Art. 149 StGB (pag. 1806). Die Vorinstanz gelangte schwergewichtig zu einem Schuldspruch im Sinne der An- klage (mit einer kleinen Abweichung bei gewissen, als Zechprellerei taxierten Delik- 20 ten), indem sie die Klammer zwischen den einzelnen Anklagepunkten (pag. 1927 f.), bezogen auf das Beweismaterial wie auch die Vorgehensweise des Beschuldig- ten, betonte. Beim Beweismaterial falle das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten auf, während dem die Geschädigten je in unabhängigen Einzelan- zeigen ähnliche oder sogar fast identische Sachverhalte nachvollziehbar schilder- ten, was von Sachbeweisen untermauert werde. Die Machenschaften des Be- schuldigten hätten auf ähnlichen Mustern beruht, wobei die Vorinstanz auf die Aus- sage des Beschuldigten (pag. 364 Z. 52 f.) als Kernaussage fokussierte: «Meine Realität ist, dass ich Vertrauen aufbaue und danach figge ich das Vertrauen und nehme was ich will». Der Beschuldigte habe jeweils einen seriösen Eindruck bei den gezielt ausgesuch- ten Opfern (Personen mit Schwächezustand bzw. gemeinnützige Institutionen) hin- terlassen, u.a. durch Angabe seiner persönlichen Koordinaten oder Unterzeichnung von Darlehensverträgen bzw. die Angabe von Arbeitsstellen, alles unterlegt durch den Hinweis auf kurzfristige Notlagen. 8. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der Straftatbestände des (gewerbsmässigen) Be- trugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (pag. 1929 ff.), der Zechprellerei nach Art. 149 StGB (pag. 1933 f.), des (gewerbsmässigen) Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB (pag. 1999 f.), der Urkundenfäl- schung nach Art. 251 StGB (pag. 2010 f.), der Sachentziehung nach Art. 141 StGB (pag. 2013), des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (pag. 2018) und der (Konsum-)Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (pag. 2020) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9. Einzelne Tathandlungen (nach Geschädigten) 9.1 AD.________ (Ziff. I.1.1., I.2.14., I.3.14. AKS) Der Beschuldigte habe vom 1. auf den 2. Januar 2021 den Geschädigten um CHF 900.00 betrogen. Er sei AD.________ Zins aus der Miete eines Studios in Wichtrach schuldig gewesen und habe u.a. eine Geschichte über den Verkauf ei- nes Autos in Bern und das Abholen des Verkaufserlöses entwickelt. Unterwegs ha- be er dann AD.________ – der den Fahrdienst geleistet habe – erklärt, er benötige Wechselgeld für die Entgegennahme des Erlöses. Daraufhin habe AD.________ Geld bezogen und dem Beschuldigten überlassen. Nach der Geldübergabe sei der Beschuldigte samt Geld und Schlüsseln verschwunden. Die Schlüssel kamen bei der Hausdurchsuchung eines anderen Zimmers des Beschuldigten wieder zum Vorschein (pag. 1054). Später, im Mai/Juni 2021, habe der Beschuldigte im Namen von AD.________ diverse Briefe an die C.________ AG gesendet (zu deren Inhalt vgl. pag. 2008), wobei er neben der Meldung einer Adressänderung eine neue C.________ (Bank)-Karte bzw. eine Travelcash-Karte beantragt habe; dies in Ku- verts mit aufgedruckter Adresse des geschädigten AD.________. Die Vorinstanz resümierte, der Beschuldigte gebe den (Miet-)Vertragsabschluss und auch den Erhalt von CHF 900.00 zu, er gestehe also den Sachverhalt im Kern 21 ein (pag. 1938 f.). Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich agiert. Von einer Mitver- antwortung des Geschädigten könne man nicht ausgehen angesichts der Umstän- de (pag. 1939). Bei der Sachentziehung der Schlüssel ging die Vorinstanz von ei- nem nachgewiesenen erheblichen Nachteil aus, da man das Studio nicht mehr ha- be auf- bzw. abschliessen können, wodurch es nicht vermietbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar keine Aneignungsabsicht gehabt, aber subjektiv habe er dem Geschädigten einen erheblichen Nachteil verschaffen wollen (pag. 2013). Die Vorinstanz erachtete die Anklagevorwürfe als erstellt und erklärte den Beschuldig- ten des Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, der Urkundenfälschung und Sachentziehung z.N. von AD.________ schuldig (vgl. insb. pag. 1938 f., pag. 1998, pag. 2011 und pag. 2013 f.). 9.2 V.________ (Ziff. I.1.2. AKS) Pfarrerin AV.________ sei vom Beschuldigten für ein Überbrückungsdarlehen, an- geblich zur Erneuerung des C-Ausweises, angegangen worden und habe ihm schliesslich am 23. Februar 2021 CHF 480.00 geliehen. Diesen Betrag habe er entgegen der Vereinbarung nicht zurückgezahlt und den Kontakt zur Geschädigten abgebrochen. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die parteiöffentlichen und glaubhaften Aussa- gen BX.________ diesen Anklagepunkt für erfüllt und sprach den Beschuldigten des Betrugs z.N. der V.________ schuldig (pag. 1941 f.). 9.3 S.________ (Ziff. I.1.3. AKS) Gemäss Anklage ging es auch bei diesem Vorfall um ein Überbrückungsdarlehen, welches der Beschuldigte unter Hinweis auf fehlendes Geld für somalischen Mi- litärdienstersatz anstrebte und schliesslich auch vom Verein in Studen am 2. März 2021 erhielt (CHF 480.00). Auch dieses Darlehen wurde vom Beschuldigten nicht zurückbezahlt. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt, aber generell fehlenden Zahlungswillen dokumentiert. Die Aussage des Vereinsmitglieds Gerber sei verwertbar und glaubhaft. Der Beschuldigte habe seine Geschichte ge- schickt ausgeschmückt. Bei diesem eher geringen Betrag könne man sodann nicht von einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Geschädigten ausgehen, zumal man gewis- se Abklärungen auch gemacht habe. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf folglich als erfüllt und sprach den Beschuldigten des Betrugs z.N. des S.________ schuldig (pag. 1943 f.). 9.4 P.________ (Ziff. I.1.4. AKS) Der Beschuldigte habe von BX.________ in Büren a.A. am 10./11. März 2021 die Überweisung von CHF 380.00 auf sein C.________ (Bank)-Konto erwirkt, indem er von Militärersatz für den somalischen Militärdienst und einer raschen Rückzahlung gesprochen habe (mit Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung über CHF 300.00 [pag. 361]), zu der es nicht gekommen sei. Die Vorinstanz kam zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage. Sie räumte ein, dass man über Nachprüfungen durch die Geschädigte nichts wisse, eine erhöhte Sorgfaltspflicht in der konkreten Konstellation von kirchlichen Hilfeleistungen jedoch 22 zu verneinen sei. Zudem habe der Beschuldigte ein Lügenkonstrukt aufgebaut und sei geschickt aufgetreten (pag. 1945 f.). 9.5 K.________ (Ziff. I.1.7., I.2.11., I.3.11. AKS) Angeklagt wurde ein «Wechselgeldbetrug», den der Beschuldigte in der Zeit vom 1. bis 7. April 2021 in Gondiswil begangen habe. Er habe für die Miete eines Zim- mers im Gasthof des geschädigten K.________ die Bezahlung mit RAV-Geld in Aussicht gestellt, wofür er aber Wechselgeld von CHF 800.00 benötigt habe. Die- ser Betrag sei unter Beizug der Ehefrau des Geschädigten organisiert und dem Beschuldigten übergeben worden. Etwas später habe der Beschuldigte versucht, mit dem Namen des Geschädigten und anhand von dessen IBAN-Nummer (be- kannt aufgrund der Mietzinszahlung) von der BY.________ (Bank) eine Maestro- Karte zu erwirken. Hierfür wurden extra auch Kuverts mit dem Namen des Ge- schädigten durch den Beschuldigten bestellt. Die Vorinstanz erwog, die Ehegatten K.________ seien zwar nicht parteiöffentlich befragt worden, aber der Beschuldigte habe den Sachverhalt einigermassen bestätigt. Auch die nachfolgende Geschichte mit dem Nachfordern einer neuen Maestro-Karte im Namen des Geschädigten K.________ belege, dass ein Lügen- konstrukt aufgebaut worden sei. Die Ehegatten K.________ hätten die Vorsichts- massnahmen getroffen – etwa die Zurückhaltung des Schlüssels bis zur Bezahlung –, die von ihnen hätten verlangt werden können. Die Vorinstanz erachtete die an- geklagten Sachverhalte als erstellt und sprach den Beschuldigten des Betrugs, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung z.N. von K.________ schuldig (vgl. insb. pag. 1950 f., pag. 1998, pag. 2002, pag. 2009 und pag. 2011). 9.6 AK.________ (Ziff. I.1.8. AKS) Wiederum wurde gemäss Anklage ein Pfarrer Opfer einer Geschichte des Be- schuldigten, wonach er für die Erbringung des somalischen Wehrdienstersatzes und zum Abholen seines Passes vorübergehend Geld benötige. Der Vorfall vom 6./7. April 2021 in Melchnau führte zur Zahlung (in bar und per Überweisung) von CHF 480.00 an den Beschuldigten. Beim gesamten Vorgang legte der Beschuldig- te zur Bekräftigung seiner Vertrauenswürdigkeit u.a. auch den Mietvertrag mit dem Geschädigten K.________ (E. 9.5 hiervor) vor. Hierfür erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs z.N. von AK.________ schuldig. Sie betonte den unbestrittenen Erhalt von Geld durch den Beschuldigten und vor allem die ausführlichen und glaubhaften Angaben des Ge- schädigten (die im Übrigen exemplarisch darstellen würden, wie beharrlich der Be- schuldigte sein Ziel, nämlich Geld, verfolgt und seine Schilderungen ständig der Si- tuation angepasst habe). Der Geschädigte sei vorsichtig vorgegangen, eine Op- fermitverantwortung liege nicht vor (pag. 1954 f.). 9.7 R.________ (Ziff. I.1.9., I.3.16. AKS) Am 31. Mai 2021 habe der Beschuldigte namens von R.________ einen Brief an die BO.________ (Bank) verfasst und eine Überweisung von CHF 12'255.00 in Auftrag gegeben, welche dann aber nicht erfolgt sei. Der Geschädigte hatte den Beschuldigten nach eigenen Angaben 2015 kennengelernt (bei einer Unterkunfts- 23 suche des Beschuldigten wegen angeblichem Wasserschaden). Dieser habe sich 2021 bei ihm gemeldet und eine Umtriebsentschädigung in Aussicht gestellt und die Kontonummer von R.________ angefragt. Die Vorinstanz schloss auf einen Schuldspruch wegen versuchten Betruges, wobei sie insbesondere auch den arglistigen Ansatz bejahte (pag. 1956 f.). Das Ganze beinhaltete unbestrittenermassen (pag. 1834) auch eine Urkundenfälschung (pag. 2011). 9.8 Q.________ (Ziff. I.1.10., I.3.15. AKS) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 4. Juni 2021 auf der BZ.________ (Bank) in Bern vorgesprochen und ein angebliches Schreiben der Geschädigten vorgelegt sowie um Überweisung von CHF 12'474.00 auf das eigene Konto er- sucht. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte räume ein, der BZ.________(Bank) ge- schrieben zu haben, um an Geld von Q.________ zu kommen und der Brief sei eindeutig. Der Beschuldigte habe dabei die Geschädigte von einem früheren Vorfall 2019 her gekannt. Der Dreiecksbetrug sei nur wegen des aufmerksamen Verhal- tens der Bank gescheitert (pag. 1958). Der Brief stelle sodann auch eine Urkunden- fälschung dar (pag. 2011). 9.9 L.________ (Ziff. I.1.11. AKS) Laut Anklage habe der Beschuldigte vom 15. bis 21. Juni 2021 im Hotel CA.________ des Geschädigten in Brügg Logis bezogen und dabei betrügerisch davon gesprochen, er müsse die Wohnung renovieren lassen und die Verwaltung werde die Rechnung (von CHF 527.00) bezahlen, wozu es dann allerdings nie ge- kommen sei. Mit abweichender rechtlicher Würdigung kam die Vorinstanz zu einem Schuld- spruch wegen Zechprellerei. Letztlich ergebe sich aus einer Hotelnotiz bspw. mit Verweis auf das Mobile des Beschuldigten, dass dieser tatsächlich dort einge- checkt habe. Er habe indirekt auch seinen Schädigungswillen gegenüber dem Ho- tel CA.________ geäussert. Das Ganze passe auch in die anderen gleich gelager- ten Fälle. Es sei allerdings fraglich, ob das Hotel alle Sicherheitsmassnah- men/Abklärungen getroffen habe, so dass ein Schuldspruch wegen Betrugs entfalle und der Beschuldigte wegen Zechprellerei ins Recht zu fassen sei (pag. 1959 f.). 9.10 AY.________ (Ziff. I.1.12. AKS) Angeklagt wurde, der Beschuldigte habe vom 21. bis 23. Juni 2021 in Bern z.N. von AY.________ (CB.________ (Hostel)) Beherbergungsleistungen erschlichen. Er habe wahrheitswidrig angegeben, zufolge Renovierung seiner Wohnung müsse er ausser Haus wohnen, wobei die Verwaltung das Hostel bezahlen werde. Unter- mauert habe der Beschuldigte seine Angaben mit einer auf den Namen einer CC.________ konstruierten E-Mail (Deliktsbetrag CHF 168.40). Die Vorinstanz erwog, das Hostel habe anfänglich ungenügende Abklärungen ge- troffen, weshalb sie mit abweichender rechtlicher Würdigung gegenüber der Ankla- ge zu einem Schuldspruch wegen Zechprellerei gelangte (pag. 1960 f.). 24 9.11 T.________ (Ziff. I.1.13. AKS) Der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte habe Beherbergungsleistungen im T.________ vom 24. Juni bis 1. Juli 2021 in Anspruch genommen (Deliktsbetrag: CHF 686.00); dies unter Angabe, seine Mietwohnung sei in Renovation und die Verwaltung werde die Zeche bezahlen. Der Beschuldigte habe seine Geschichte noch mit einer E-Mail, angeblich von CC.________, untermauert. Die Vorinstanz kam zu einem Schuldspruch wegen Betrugs. Sie verwies auf den an sich geständigen Beschuldigten – er habe angeblich nur wegen der arroganten Be- handlung im Hotel nicht bezahlt – und die E-Mail. Die ganz vom Anfang datierende E-Mail müsse vom Kontext und von den typografischen Fehlern her letztlich vom Beschuldigten stammen. Vom kleinen Hotel könne bei dieser Konstellation keine zusätzliche Überprüfung verlangt werden (pag. 1962 f.). 9.12 N.________ (Ziff. I.1.14. AKS) Auch N.________ in Wangen a.A. sei vom Beschuldigten angegangen worden. Der Beschuldigte habe von fehlendem Geld für den Wehrersatz für Eritrea gesprochen und einen Bürgschafts-/Darlehensvertrag unterzeichnet. Die am 30. Juni 2021 überwiesenen CHF 580.00 seien jedoch nicht zurückerstattet worden. Die Vorinstanz stellte fest, dass auf die glaubhaften Angaben des Geschädigten in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (v.a. den Kontounterlagen) abge- stellt werden könne. Der Beschuldigte habe eine nicht leicht überprüfbare Ge- schichte mit zeitlicher Dringlichkeit erzählt, wobei der Pfarrer nach Kräften eine ge- wisse Abklärung versucht habe. Auch in diesem Punkt erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des Betruges schuldig (pag. 1965 f.). 9.13 I.________ (Ziff. I.1.15. AKS) Sechs Übernachtungen habe der Beschuldigte vom 3. bis 9. Juli 2021 in Murten bezogen; eingeleitet mit einer E-Mail einer gewissen CC.________ zur Untermaue- rung der Angabe, der Hotelbezug erfolge wegen Renovierungsarbeiten an der ei- genen Mietwohnung und die Verwaltung bezahle die Rechnung (Deliktsbetrag CHF 1'129.50). Die Vorinstanz gelangte zu einem Schuldspruch, wobei sie auf die verdächtigen allgemeinen Angaben, das wiederholt gleiche Prozedere und auch das Erkennen des Beschuldigten bei einer Fotovorweisung verwies (pag. 1966 f.). 9.14 E.________ AG (Ziff. I.1.16. AKS) Laut Anklage bestellte der Beschuldigte am 9. Juli 2021 telefonisch einen Blumen- strauss im Wert von CHF 56.00, der ins I.________ geliefert werden musste, aber nie bezahlt wurde. Die Vorinstanz war der Auffassung, da neben der nicht parteiöffentlichen Einver- nahme der Geschädigten auch noch das Auftragsformular und die Telefonnummer (auf den Beschuldigten lautend) vorhanden seien, könne man auch die Einvernah- me verwerten. Dieser Einvernahme zufolge geschah der eigentliche irreführende Akt im Laden, da der Beschuldigte aufgetaucht sei, Druck gemacht und dabei er- klärt habe, kein Geld dabei zu haben. Bei diesem kleinen Betrag, so die Vorinstanz, 25 seien weitergehende Massnahmen vom Laden nicht zu fordern. Auch in diesem Punkt folgte ein Schuldspruch wegen Betrugs (pag. 1968). 9.15 O.________ (Ziff. I.1.17. AKS) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte den Taxifahrer O.________ gleich doppelt betrogen, indem er sich kostenlos (von Ipsach) nach Péry und dann nach Bern ha- be chauffieren und sich beim angeblichen Holen des Geldes zur Bezahlung der Fahrt noch Wechselgeld vom Taxifahrer habe vorschiessen lassen (Deliktsbetrag CHF 1'000.00; Fahrt vom 15. Juli 2021). Die Vorinstanz erachtete die parteiöffentlich an der Hauptverhandlung bestätigten Angaben des Geschädigten als glaubhaft und übereinstimmend mit anderen Fäl- len. Der komplizierte Geschehensablauf zeige, wie der Beschuldigte sachlich wie zeitlich Druck aufgebaut habe, dies vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen gemeinsamen Taxifahrt (bei ersten zwei Gelegenheiten in Péry bzw. auf der Monbi- joubrücke in Bern ging der Beschuldigte kurz weg, kam aber wieder zurück) bzw. schon vorgängiger telefonischer Erkundigungen nach dem Preis der Taxifahrt (pag. 1971 f.). Ergo kam es zu einem Schuldspruch wegen Betruges im Sinne der Anklage. 9.16 H.________ AG (Ziff. I.1.18. AKS) Der Beschuldigte soll vom 17. Juli bis 5. August 2021 in Engelberg im H.________ Kost, Logis und sonstige Leistungen bezogen haben. Er habe – mit mehreren E- Mails – vorgespiegelt, eine gewisse CC.________ übernehme die Rechnung. Es wurde eine Deliktssumme von CHF 2'319.50 angegeben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass auf die Aussagen des Beschuldigten (der den Aufenthalt an sich nicht bestritt) und auch die objektiven Beweismittel abzustellen sei (E-Mails, Hoteldokumentation). Sie sprach zwar an, dass man seitens des Ho- tels relativ lange zugeschaut habe ohne Anzahlung oder Einforderung gültiger Do- kumente, aber jeweils mit mehreren E-Mails (angeblich von CC.________), einmal mit dem Telefonat einer Frau (habe sich als CC.________ ausgegeben) und durch die Anwesenheit/Darstellungen des Beschuldigten am rascheren Handeln gehin- dert worden sei, so dass Arglist und ein Betrug zu bejahen sei (pag. 1974). 9.17 AT.________ AG (Ziff. I.1.19. AKS) In Studen bezog der Beschuldigte gemäss Anklage in der Zeit vom 11. bis 14. Au- gust 2021 Kost und Logis, ohne zu bezahlen. Er habe vorgespiegelt, zufolge Reno- vierung der eigenen Mietwohnung auswärts nächtigen zu müssen, wobei die Ver- waltung die Rechnung bezahle (was dann wieder mit E-Mail von CC.________ bestätigt wurde). Die Rechnung über CHF 583.70 blieb unbeglichen. Die Vorinstanz schloss auf einen Schuldspruch wegen Betrugs, denn der Aufent- halt des Beschuldigten sei unbestritten; auch, dass er nicht bezahlt habe. Bei einer kurzen Beherbergung habe der Gastwirtschaftsbetrieb Vorkehrungen getroffen und reagiert, wie man das erwarten könne (pag. 1976 f.). 9.18 BA.________ AG (Ziff. I.1.20.AKS) Als Betrug angeklagt wurde sodann der Bezug von Beherbergungsleistungen im Hotel BA.________ (BA.________ AG; CHF 779.20), angeblich begangen vom 26 14. bis 17. August 2021 in Bern. Die Rechnung sei nie bezahlt worden, wobei der Beschuldigte erklärt habe, seine Firma «CD.________» werde bezahlen. In diese Zeitspanne seien auch Eigenkonsumhandlungen mit Marihuana gefallen (vgl. E. II.9.33 hiernach). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die (belastenden) Aussagen des Ho- telinhabers nicht verwertbar seien, aber jedenfalls von einer Zechprellerei ausge- gangen werden müsse (pag. 1978 f.). 9.19 U.________ AG (Ziff. I.1.21 AKS) Der Beschuldigte habe auch im Hotel BB.________ in Spiez zwei Mal (20./21. Au- gust 2021) unter Falschangaben (u.a. mit der bekannten Geschichte über einen Wasserschaden in der Mietwohnung und die Übernahme der Rechnung durch die Verwaltung) übernachtet und nicht bezahlt (Deliktsbetrag CHF 733.50). Im Ergebnis schloss sich die Vorinstanz der Verteidigung – welche seinerzeit die mangelhafte Aktenlage bemängelte – insofern an, als nach ihrer Auffassung den Akten zum arglistigen Verhalten nichts Schlüssiges zu entnehmen sei. Man habe dem Beschuldigten das Zimmer einfach ohne Nachfragen bzw. Ausweiskontrolle gegeben, obschon es beispielsweise bei den Adressangaben Grund zu Zweifeln gegeben hätte. Da indessen der Beschuldigte weder zahlungsfähig noch –willig gewesen sei, liege eine Zechprellerei vor (pag. 1980 f.) 9.20 Hotel G.________ AG (Ziff. I.1.22. AKS) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte schliesslich im Hotel G.________ in Inter- laken genächtigt, dies vom 21. bis 24. August 2021, wiederum mit der Geschichte der Bezahlung durch die Verwaltung seiner Wohnung, die einen Wasserschaden aufweise, untermauert mit einer E-Mail von einer Frau CC.________. Die offene Zeche betrug nach Anklage CHF 735.20. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Betruges schuldig, verwies dabei vor allem auf die E-Mail, die zur Täuschung verwendet worden sei. Das Hotel habe recht rasch reagiert und man könne dort nicht von leichtsinnigem Opferverhalten sprechen (pag. 1981 f.). 9.21 J.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.1., I.3.1. AKS) Der Beschuldigte habe innert gut einer Woche im Oktober 2020 unter 14 Malen to- tal CHF 15'497.20 (unter Einbezug einer EUR-Summe) bezogen, daneben weitere CHF 18'230.00 und EUR 1'000.00 zu beziehen versucht. Ausgangspunkt seien drei Schreiben im Namen von J.________ an die C.________ gewesen, wobei zunächst eine neue CE.________ (Bankkarte), dann eine neue Travelcash-Karte und schliesslich – als ein Bezug an der überschrittenen Tageslimite scheiterte – ei- ne Erhöhung der Monatslimite beantragt worden seien. Als Privatklägerin trat (auch) die C.________ AG auf. Die Vorinstanz erwog, auch wenn der Beschuldigte nicht geständig sei, seien doch die Bezüge und Bezugsversuche durch die Kontoauszüge klar belegt; einmal sehe man den Beschuldigten auch auf einem Video bei einem Geldautomaten. Die drei gefälschten Briefe passten auch ins Bild, wobei es auch einen Finderabdruck hier- bei gebe (zu den Daktyspuren siehe pag. 950 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz 27 war deshalb der angeklagte Sachverhalt erwiesen und ein Schuldspruch wegen (versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Ur- kundenfälschung im Sinne der Anklage auszufällen. Hinsichtlich der Versuchsthe- matik müsse man davon ausgehen, dass beim notwendig mehrstufigen Tatvorge- hen die Schwelle zum Versuch bereits mit dem Abschicken der gefälschten Urkun- den an die C.________ überschritten worden sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte zugesandte Karten nicht eingesetzt hätte (pag. 2000 f., 2004). 9.22 BG.________ / C.________ AG / D.________ (Bank) (Ziff. I.2.2., I.2.9., I.2.12., I.2.13., I.3.2., I.3.9., I.3.12., I.3.13 AKS) Drei Vorfälle nach dem 15. Oktober 2020, nach dem 4. November 2020 und in der Zeit vom 3. bis 16. Mai 2021 taxierte die Anklage als Versuch zum Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von BG.________ (die schon früher vom Beschuldigten geschädigt worden sei und vermutlich an altersbedingter De- menz leide [pag. 1990; Demenzhinweis Polizei pag. 428]). Vom 22. bis 27. April 2021 seien unter elf Malen total CHF 8'000.00 zum Nachteil von BG.________ be- zogen worden. Ausgangspunkt sei ein Schreiben vom 15. Oktober 2020 namens von BG.________ an die C.________ AG gewesen, wonach eine Adressänderung gemeldet und gleichzeitig eine neue CE.________(Bankkarte) bestellt worden sei- en. Etwas später wurde am 4. November 2020 ein Schreiben namens von BG.________ an die D.________ AG gesandt, worin neben einer Adressänderung auch eine neue Bankkarte verlangt wurde. Diese wurde dann offenbar letztlich von CF.________ unrechtmässig benützt (Bezug von insgesamt CHF 5'006.00). Im April 2021 wurde wiederum eine neue Bankkarte bei der D.________ AG bestellt, die dann für den Bezug der erwähnten CHF 8'000.00 verwendet wurde. Daneben gab es Korrespondenz zu Überweisungsaufträgen an die D.________ (Bank) in grösserem Betrag und auch das Auffinden von Kuverts mit Aufdruck «CH.________ (falsch geschriebener Name von BG)». Bei der C.________ AG- Korrespondenz habe man zweimal den Fingerabdruck des Beschuldigten sicher- gestellt (pag. 1990). Als Privatklägerschaft traten die C.________ AG bzw. D.________ AG auf. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage insgesamt für erwiesen und somit auch einen Schuldspruch in diesem Sinne als korrekt. Tatsächlich kann- te der Beschuldigte die Geschädigte schon seit 2017 (es gab offenbar ein Mietver- hältnis) und war weitgehend geständig. Es liegen mehrfache gefälschte Schreiben im Namen der Geschädigten vor (pag. 2005 ff.), vereinzelt sogar mit Fingerabdruck des Beschuldigten. Die Aussagen des «Trittbrettfahrers» CF.________ (er fischte eine Bankkarte aus dem vom Beschuldigten präparierten Briefkasten) wurden als zutreffend erachtet (pag. 1997 f., 2002, 2009 ff.). 9.23 BH.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.3., I.3.3. AKS) Laut Anklage sei nach dem 27. Oktober 2020 versucht worden, zum Nachteil von BH.________ bei der C.________ AG eine neue Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00 zu erlangen. 28 Auch hier stellte die Vorinstanz für Sachverhalt und rechtliche Einordnung auf die Anklage ab (pag. 1998, 2002, 2005, 2008, 2009 ff.). 9.24 BI.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.4., I.3.4. AKS) Nach dem 27. Oktober 2020 sei auch versucht worden, bei der der C.________ AG zum Nachteil von BI.________ eine neue Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00 zu bekommen. Nach Vorinstanz liegen trotz verweigerter Aussagen des Beschuldigten genügend objektive Beweismittel für einen Schuldspruch im Sinne der Anklage vor, vor allem auch das gefälschte Schreiben mit Fingerabdruckspur vom Beschuldigten (pag. 1998, 2002, 2005, 2009 ff.). 9.25 BJ.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.5., I.3.5. AKS) Nach dem 27. Oktober 2020 sei auch versucht worden, zum Nachteil von CL.________ eine Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00 bei der C.________ AG zu erwirken. Anhand der Sachbeweise sei beweismässig erstellt – so die Vorinstanz –, dass der Beschuldigte versucht habe, an das Geld der Geschädigten (die er selber von ei- nem früheren Zechprellereivorfall kenne) zu gelangen. Das hier eingesetzte ge- fälschte Schreiben trage ebenfalls die Daktyspur des Beschuldigten. Insgesamt habe deshalb ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.26 BK.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.6., I.3.6. AKS) Es sei nach dem 2. November 2020 versucht worden, auf den Namen von BK.________ bei der C.________ AG eine neue Travelcash-Karte mit CHF 6'000.00 zu erlangen. Beim Vorfall BK.________ folgte die Vorinstanz ebenfalls der Anklage. Auch das hier eingesetzte gefälschte Schreiben trug eine Fingerabdruckspur des Beschuldig- ten (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.27 BL.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.7., I.3.7. AKS) Laut Anklage verlangte der Beschuldigte namens von BL.________ von der C.________ AG eine neue CE.________(Bankkarte), dies nach dem 2. November 2020. Hierbei kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schuldspruch im Sinne der Anklage. Auch hier lag ein gefälschtes Schreiben mit Fingerabdruckspur vor (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.28 BM.________ (Ziff. I.2.8., I.3.8. AKS) Bei diesem Vorwurf ging es um eine Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00, die nach dem 2. November 2020 namens von BM.________ von der AL.________ (Bank) verlangt worden sei. Bei BM.________ räumte der Beschuldigte ein, es handle sich um den ehemaligen Pfarrer CI.________, der vor Jahren gegen ihn Anzeige erstattet habe. Auch wenn hier ein Fingerabdruck fehle, stamme das hier eingesetzte gefälschte Schreiben 29 nach Auffassung der Vorinstanz eindeutig vom Beschuldigten, so dass ein Schuld- spruch im Sinne der Anklage angezeigt sei (pag. 1998, 2002, 2006, 2008 ff.). 9.29 BN.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.10., I.3.10. AKS) Laut Anklage sei namens von BN.________ bei der C.________ AG zwischen dem 8. Januar bis 14. Juni 2021 versucht worden, an eine CE.________(Bankkarte) zu gelangen. Beharrlich kontaktierte eine Person, die nicht mit der vermutungsweise vom echten Kontoinhaber stammenden Stimme sprach, im Juni 2021 telefonisch den Kunden- dienst der C.________ AG, um zu einer CE.________(Bankkarte) auf den Namen des Geschädigten zu gelangen (vgl. hierzu die Zusammenstellung der Audioauf- nahmen [pag. 1987 ff.]). Die Vorinstanz gab sich überzeugt, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte, zumal auch das eingesetzte gefälschte Schreiben dem Beschuldigten zuzuschreiben sei. Ergo kam sie zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.30 M.________ (Ziff. I.2.15. AKS) Der Beschuldigte habe gemäss Anklage zum Nachteil des verbeiständeten Ge- schädigten zwischen dem 21. und 26. Mai 2021 ein Bankkundenkonto bei Swiss Bankers eröffnet, die Travelcash-Karte mit gut CHF 7'000.00 aufladen lassen, wo- bei er damit verschiedene Bezüge gemacht habe (Deliktsbetrag CHF 7'409.50; CJ.________ (Bank) hielt M.________ schadlos [pag. 1995]). Die Anklage ging auch davon aus, dass der Beschuldigte M.________ die Bankkarte CJ.________(Bank) entwendet habe (hier gab es in dubio einen Freispruch seitens der Vorinstanz). Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für einen Schuldspruch im Sinne der An- klage betreffend der Bezüge als erfüllt an (pag. 1999 f.). 9.31 BP.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.16. AKS) Telefonisch habe der Beschuldigte am 18./23. Juni 2021 bei der C.________ AG eine neue CE.________(Bankkarte) bestellt, unter Vorgabe, er sei der Geschädig- te, und unter Beantwortung aller Sicherheitsfragen. Die Vorinstanz kam zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage. Es sei unerheb- lich, ob der Beschuldigte den PIN erhalten habe oder nicht, wie er selber behaupte (pag. 1999, 2002). 9.32 F.________ GmbH (Ziff. I.6.2. AKS) Unbestritten war allseits bereits in der Vorinstanz der Schuldspruch wegen gering- fügigen Diebstahls z.N. der F.________ GmbH in Biel. Es ging um die Behändi- gung von Bargeld von CHF 216.00 aus dem Receptionsbereich des Hotels am 11. August 2021, wofür ein Videobeweis vorlag (pag. 1834 bzw. pag. 2018). 9.33 (Konsum-)Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.7. AKS) Die Eigenkonsumhandlungen mit Marihuana (siehe Vorfall BA.________ hiervor [E. II.9.18]) blieben von Anfang an unbestritten und waren auch durch Schnelltest belegt (pag. 1834 bzw. pag. 2019). 30 9.34 Gewerbsmässigkeit betreffend die Vorwürfe nach Ziff. I.1. und I.2. der AKS Die Gewerbsmässigkeit war auch seitens der Verteidigung nie bestritten (pag. 1835). Neben dem Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei sah auch die Vorinstanz bei den Schuldsprüchen wegen Betrugs(versuchs) den gewerbs- mässigen Rahmen als gegeben (pag. 1982): Der Beschuldigte beging in der Deliktsperiode vom 01.01.2021 bis 24.08.2021 diverse Betrugstat- bestände im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 10'600.00 sowie versuchte Betrüge im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 24'729.00. Es ist evident, dass der Beschuldigte in dieser Zeitphase, genau gleich wie bereits in früheren Jahren (vgl. die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen) durch systemati- sches Vorgehen bzw. die Begehung zahlreicher Vermögensdelikten, namentlich Betrugstatbestände, seinen Lebensunterhalt respektive Unterkünfte und Verköstigungen finanzierte. Er verfügte in der fraglichen Zeitphase über keinerlei legale Einkommensquellen und hielt sich dazu aufgrund der be- reits mit früheren Urteilen ausgesprochenen Landesverweisungen unrechtmässig in der Schweiz auf. Dabei verbrachte er seine Zeit mehrheitlich damit, Unterkünfte zu organisieren, diese zu verlassen sobald er aufzufliegen drohte oder sogar aufflog. Er eignete sich verschiedentlich Ortskenntnisse an, um karitativ tätige oder christliche Institutionen oder andere Personen mit seinen konstruierten Ge- schichten zu überzeugen. Er delinquierte mehrfach, in der Absicht Einkünfte bzw. ein Erwerbsein- kommen zu erzielen oder Unterkünfte inklusive Dienstleistungen zu erhalten und war auch ohne wei- teres zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit. Letzteres manifestierte er durch seine Tathandlungen. Damit ist berufsmässiges Handeln gegeben und damit die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Der Beschuldigte ist in Folge dessen des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz ging gleichermassen bei den Vorfällen nach Art. 147 StGB von Ge- werbsmässigkeit aus (pag. 2002): Der Beschuldigte hat gleichermassen und parallel zu den begangenen Betrugsfällen in einer gewis- sen Zeitphase intensiv delinquiert. Es kann grundsätzlich auf die für die Bejahung des gewerbsmässi- gen Betrugs gemachten Überlegungen verwiesen werden. Wiederum hat der Beschuldigte sich darauf eingerichtet, mit unrechtmässigen Bezügen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. Er handelte somit auch in diesem Deliktsbereich nach der Art eines Berufes. Dementsprechend ist er des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage schuldig zu sprechen. III. Vorwurf des Verweisungsbruchs 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe trotz Kenntnis der Landesverweisungen in den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 und 23. Oktober 2019 (je 5 Jahre) in der Zeit ab dem 13. Oktober 2020 bis 24. August 2021 die Schweiz nicht verlassen und dadurch Verweisungs- bruch begangen (pag. 1426). 11. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigen Urteilen des Oberge- richts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 und SK 19 243 vom 31 23. Oktober 2019 u.a. jeweils zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich im angeklagten Zeit- raum in der Schweiz befand. Hingegen bestreitet der Beschuldigte vor oberer In- stanz, von den Behörden aufgefordert worden zu sein, die Schweiz zu verlassen. Es wird vorgebracht, der Beschuldigte habe seit seiner Haftentlassung im Oktober 2020 keinen Kontakt zum Migrationsamt gehabt. Auch habe ihm seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft niemand gesagt, dass er gehen müsse. Der Beschuldigte bestreitet, sich einer konkreten Vollzugshandlung widersetzt zu haben. Auch sei er in der Schweiz nicht untergetaucht. 12. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nicht näher auf die Aussagen des Beschuldigten ein, wonach er sich vergeblich um einen Aufenthalt in anderen Ländern bemüht habe. Die aus- gesprochenen Landesverweisungen seien gültig ausgefällt worden, das sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Dennoch habe er sich nachweislich vom 13. Ok- tober 2020 bis am 24. August 2021 in der Schweiz aufgehalten (pag. 2015 f., S. 108 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), weshalb ein Verweisungsbruch vorliege. 13. Argumente der Parteien Die Verteidigung argumentierte vor der Vorinstanz, es reiche wohl für einen Schuldspruch, aber das Verschulden des Beschuldigten sei gering. Er habe ver- geblich etliche Anstrengungen zur Ausreise in ein anderes Land unternommen (pag. 1834). Vor der oberen Instanz machte die Verteidigung demgegenüber gel- tend, dass seitens der Behörden keine Anstrengungen unternommen worden sei- en, den Beschuldigten zum Verlassen des Landes zu bewegen. Auch der Ab- schreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. De- zember 2020 (pag. 2219 ff.) und der Asylentscheid des Staatssekretariats für Mi- gration SEM N 409344 vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225), welche im Rahmen der Berufungsverhandlung noch zu den Akten erkannt worden seien, würden daran nichts ändern. Der Beschuldigte habe nach seiner Haftentlassung nichts von den Behörden gehört, obwohl er stets greifbar gewesen sei. Konkrete Ausschaffungs- handlungen seien nicht ersichtlich (pag. 2246 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe sich im angeklagten Zeitraum in der Schweiz aufgehalten, obwohl er in Kenntnis der im Jahr 2019 gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisungen dar- um gewusst habe, dass er das Land verlassen müsse. Auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Migrationsdienst um den Vollzug der Landesverweisung nicht hinreichend bemüht gewesen sei, seien unzutreffend. Aus dem Abschrei- bungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 gehe hervor, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten dem Migrationsdienst für längere Zeit unbekannt gewesen sei. Der Beschuldigte sei folglich fremdenpoli- zeilichen Behörden nicht greifbar gewesen. Aus den Abklärungen des Staatssekre- tariats SEM gehe hervor, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit als somali- scher Staatsbürger anerkannt worden sei. Es seien demnach durchaus Abklärun- gen getätigt worden (pag. 2248). 32 14. Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zu- treffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 2014 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die beigezogenen amtlichen Akten Nr. 1053/2019 der Bewährungs- und Vollzugsdiens- te des Kantons Bern (nachfolgend amtliche Akten BVD) sachdienliche Hinweise zum Aufenthaltsstatus des Beschuldigten sowie zur Thematik des Vollzugs der Landesverweisung enthalten, welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung zu erläutern sein werden. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass oberinstanz- lich der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag. 2219 ff.) und der Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM N 409344 vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225) zu den Akten er- kannt wurden. Auch wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhand- lung nochmals zu diesem Vorwurf befragt (pag. 2242 ff.). Auf eine ausführliche Wiedergabe der genannten Beweismittel wird nachfolgend verzichtet; es wird dar- auf verwiesen und – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswür- digung darauf eingegangen. 15. Sachverhalt / Beweiswürdigung der Kammer Die Urteile der 2. bzw. 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 bzw. 23. Oktober 2019 (SK 18 342 und SK 19 243) mit der Aus- fällung je einer Landesverweisung von fünf Jahren wurden dem Beschuldigten eröffnet und erwuchsen in Rechtskraft (der jeweilige Weiterzug ans Bundesgericht war erfolglos; siehe die Urteile des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. No- vember 2019 und 6B_1371/2019 vom 16. Januar 2020). Der Beschuldigte selber machte zu keinem Zeitpunkt geltend, nicht Kenntnis von diesen Urteilen gehabt zu haben. Er stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ihm gegenü- ber seien seitens der fremdenpolizeilichen Behörden nach der Haftentlassung kei- ne konkreten Vollzugshandlungen vorgenommen worden; dies, obwohl er für diese stets greifbar gewesen sei. Im Folgenden sind die Umstände rund um den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz nach der Haftentlassung im Oktober 2020 näher zu beleuchten. Der Beschuldigte schilderte am 1. Februar 2023 im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, bei der Haftentlassung am 13. Oktober 2020 habe er noch den Ausweis N gehabt und habe erneut Asyl beantragen wollen. Er habe dann telefo- nisch erfolglos andere Länder in Europa angerufen, um Asyl zu beantragen. Er ha- be Finnland, Norwegen, Dänemark und Schweden angerufen und ihnen gesagt, dass er von Somalia komme, in der Schweiz lebe und Asyl beantragen möchte. Sie hätten ihm gesagt, dass er – wenn er in der Schweiz lebe und einen Abschie- bungsbefehl habe – in der Schweiz leben und die schweizerischen Behörden kon- taktieren müsse. Dann habe er Deutschland, Luxemburg, Liechtenstein und andere Länder in Westeuropa angerufen. Ein Anruf ins Vereinigte Königreich habe erge- ben, dass er kommen und Asyl beantragen könne, dies aber ein/zwei Jahre dauern würde und es sein könne, dass man ihn zurück in die Schweiz schicke (pag. 1817 Z. 12–24). Auch habe ihm die Migrationsbehörde in Ostermundigen gesagt, dass er 33 in der Schweiz verbleiben könne, bis man eine Verbindung zu seinem Land hätte und er dorthin gehen könne (pag. 1817 Z. 29 ff.). Weiter gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass er – wenn er jetzt aus der Schweiz gehen müsste – mehrere Orte hätte, wo er hingehen könne. Er wolle nicht mehr in der Schweiz leben. Seinerzeit habe er auch in Holland Asyl beantragt und hätte dort auch einen Ausweis gehabt (pag. 1817 Z. 32 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er ein Jahr draussen gewesen sei und keinen Kontakt mit dem Migrationsdienst gehabt habe. Niemand habe ihm gesagt, dass er gehen müsse (pag. 2242 Z. 29 ff.). Er sei oft bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gewesen, wobei niemand was gesagt habe (pag. 2243 Z. 67 f.). Die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er bemüht und gewillt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum Asyl in einem anderen Land zu erhalten und die Schweiz zu verlassen, sind nach Auffassung der Kammer in Zweifel zu ziehen. Zum einen blieben die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Anstrengungen ins- gesamt sehr vage und unbelegt. Zum anderen stehen sie in Widerspruch zu sei- nem bisherigen Verhalten, zumal der Beschuldigte aktenkundig signalisierte, den Landesverweisungen keine Folge leisten zu wollen. So wurde in der Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2019, mit welcher der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheits- haft gegen den Beschuldigten gutgeheissen wurde, darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Verfahren SK 19 243 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ausgesagt habe, er werde sich den beiden Landesverweisungen wider- setzen (amtliche Akten BVD pag. 884). Dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, die Schweiz trotz rechtskräftiger Landes- verweisungen zu verlassen, geht auch aus den Vollzugsakten hervor. Bereits mit Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD vom 20. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die rechtskräftige Landesverweisung aus dem Urteil SK 18 342 zur Folge habe, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und sich künftig nicht mehr legal in der Schweiz werde aufhalten können (amtliche Akten BVD pag. 951). Der Beschuldigte betonte in seinem Schreiben vom 21. Februar 2020 an die Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD zwar, dass er Kontakt mit dem Migrationsdienst gehabt habe, die Reisedokumente selber be- schaffen müsse und nicht illegal in der Schweiz bleiben wolle (pag. 969). Diesen Worten liess der Beschuldigte aber keine Taten folgen, obwohl ihm hierfür kurz daraufhin Gelegenheit eingeräumt wurde. So wurde dem Beschuldigten anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung am 27. Februar 2020 durch die Be- währungs- und Vollzugsdienste BVD mitgeteilt, dass die (aufgrund der ausgespro- chenen Landesverweisung und fehlenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als ungünstig eingeschätzte) Zukunftsprognose günstiger ausfalle, wenn der Be- schuldigte nach der Strafverbüssung die Schweiz verlasse und in sein Heimatland – oder in ein Land, in welchem er sich legal aufhalten könne – zurückkehre. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD erachteten die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als erfüllt unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte die Schweiz nach dem Freiheitsentzug verlasse (amtliche Akten BVD pag. 972 f.). In 34 der Aktennotiz der BVD vom 3. März 2020 wird festgehalten, dass gemäss Rück- sprache mit dem Migrationsdienst vor Gewährung einer allfälligen bedingten Ent- lassung der Beschuldigte sich um somalische Reisedokumente bemühen müsse, wobei der Transport hierfür nach Genf organisiert würde. Der Beschuldigte weigere sich aber, die Reisedokumente wie vorgegeben zu besorgen. Er wolle dies lieber alleine erledigen und sage, dass er in der Schweiz auch noch Sachen zu erledigen habe. Er nehme in Kauf, dass er deshalb die bedingte Entlassung nicht erhalte. Der Beschuldigte wolle nach seiner Entlassung Sozialhilfe beziehen und sich um «eini- ge Angelegenheiten» kümmern und die Dokumente organisieren. Erst danach wol- le er via Migrationsdienst in ein Durchgangszentrum (da er ja illegal in der Schweiz wäre, was ihm bewusst sei). In der Schweiz wolle er auf keinen Fall mit illegalem Status bleiben (amtliche Akten BVD pag. 974). Auch im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 18. August 2020 (amtliche Akten BVD pag. 1079 ff.) wird dargelegt, dass man am Beispiel der bedingten Entlassung habe erkennen können, dass der Beschuldigte sich in Gesprächen sehr kalkuliert und dahingehend äussere, dass er Vorteile für sich herausholen wolle. So habe er gegenüber sämtlichen involvierten Personen bestätigt, nach Somalia ausreisen zu wollen. Als er jedoch gemerkt habe, dass die Ausreise während des Strafvollzugs organisierte werde und er die bedingte Entlassung nur erhalte, wenn er direkt nach Somalia ausgeschafft werde, habe er die Kooperation bei der Beschaffung von Reisedokumenten verweigert. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Be- schuldigte gar nie habe ausreisen wollen, da er noch während seinem Aufenthalt in der JVA Thorberg ein neues Asylgesuch gestellt habe, welches vom SEM bearbei- tet worden sei (amtliche Akten BVD pag. 1080). Sodann hielt die JVA Thorberg fest, dass damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte die Schweiz nach Verbüs- sung seiner Haftstrafe nicht Richtung Somalia verlassen wolle. Gleichzeitig sei je- doch ihm gegenüber ein Landesverweis verfügt worden, so dass er keinen legalen Aufenthaltsstatus werde erreichen können (amtliche Akten BVD pag. 1081). Was den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten betrifft, so ist richtig, dass der Be- schuldigte nach den Akten bis zum 1. November 2020 über eine N-Bewilligung bzw. einen entsprechenden Ausweis verfügte (pag. 998 und amtliche Akten BVD pag. 1089). Dies steht vermutungsweise mit dem neuen Asylantrag, den der Be- schuldigte mit Datum vom 30. April 2020 stellte (amtliche Akten BVD pag. 1033), in Zusammenhang. Dieses Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 abgewiesen (pag. 2225 ff.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts E-5323/2020 vom 1. Dezember 2020 als gegenstandslos abge- schrieben (pag. 2219 ff.). Zuvor war dem bereits damals in der JVA Thorberg be- findlichen Beschuldigten am 20. Dezember 2019 (amtliche Akten BVD pag. 950 f.) und 31. Januar 2020 (amtliche Akten BVD pag. 1025) mitgeteilt worden, zufolge der früheren Landesverweisung sei sein F-Ausweis erloschen, weshalb er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge, sich künftig nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten könne und die Schweiz nach der Strafverbüssung vielmehr zu verlassen habe. Den Umstand mit dem Erlöschen des F-Ausweises bestätigt auch der Bericht des Migrationsdienstes vom 22. Mai 2024 (pag. 2205). Ansonsten äus- 35 serte sich der Migrationsdienst nicht zur Sachlage in der hier interessierenden Zeit- spanne Oktober 2020 bis August 2021. Am 13. Oktober 2020 folgte schliesslich die definitive Entlassung des Beschuldig- ten aus der JVA Thorberg (amtliche Akten BVD pag. 1100). Was die – nach Auf- fassung der Verteidigung mangelnden – Bemühungen der fremdenpolizeilichen Behörden nach erfolgter Haftentlassung betreffend den Vollzug der Landesverwei- sung angeht, gilt anzumerken, dass der Beschuldigte seinerseits mit seinem Ver- halten im Strafvollzug signalisierte, um die Organisation seiner Ausreise selber be- sorgt zu sein, obwohl er wiederholt auf den illegalen Verbleib in der Schweiz hin- gewiesen wurde. Sodann ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass aus dem Abschreibungsentscheid E-5323/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2020 hervorgeht, dass gemäss Mitteilung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 9. November 2020 der Aufenthaltsort des Beschwerdefüh- rers seit einiger Zeit unbekannt sei (pag. 2220). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung war der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung mitnichten stets greif- bar. Sodann lässt sich aus dem SEM-Bericht vom 2. Mai 2024 entnehmen, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2021 von den somalischen Behörden als so- malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde, woraus zu schliessen ist, dass behördlicherseits durchaus weitere Anstrengungen für den Vollzug der Landesver- weisung unternommen wurden. Nach dem Gesagten geht die Kammer zusammenfassend davon aus, dass dem Beschuldigten die rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisungen bekannt waren und er seinerseits nach der Entlassung aus der JVA Thorberg am 13. Okto- ber 2020 keinerlei Anstalten traf, die Schweiz zu verlassen. Stattdessen verblieb er bis zu seiner erneuten Inhaftnahme am 24. August 2021 im Land. Damit ist an die- ser Stelle festzuhalten, dass der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte in Kenntnis der mit Urteilen des Obergerichts vom Kanton Bern vom 19. Februar 2019 und 23. Oktober 2019 ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz nicht ver- liess, sachverhaltsmässig erstellt ist. Der Beschuldigte wurde im Strafvollzug sei- tens der Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD wiederholt auf die Illegalität eines Verbleibs in der Schweiz nach der Haftentlassung hingewiesen. Auch wurde ihm Gelegenheit gegeben, aus dem Strafvollzug die Ausreise durch die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente aufzugleisen. Seinen Beteuerungen, sich nach der Haftentlassung selber darum zu kümmern, kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der interessierenden Zeitspanne die Schweiz tatsächlich hätte verlassen und in ein anderes Land oder auch Somalia hätte einreisen können, wenn er sich rechtzeitig um die Papierbe- schaffung und Organisation der Ausreise bemüht hätte. 16. Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift (E. III.10. hiervor) ist erstellt. 36 17. Rechtliche Würdigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 StGB macht sich des Verweisungsbruchs schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht (Art. 291 Abs. 1 StGB). Der Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet (Eidgenossenschaft oder Kanton) betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Angeschuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten Ausweisungsbefehl, also gegen eine individuell konkrete Verfügung handeln. Des Weiteren muss die Ausweisungsanordnung rechtskräftig sein, sie darf also keinen ordentlichen Rechtsmitteln unterliegen (FREYTAG/BÜRGIN in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 34 zu Art. 291). Der Verweisungsbruch ist ein Dauerde- likt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der un- berechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232, E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz oder zum betreffenden Kanton gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einherge- hender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsur- teil nehmen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, 4. Aufl. 2019, Art. 291 N 34 m.w.H.). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz bzw. im entsprechenden Kanton oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Zu prüfen ist der rechtfertigende Notstand nach Art. 17, wenn der Täter nicht ausgewiesen werden kann, da kein Land ihn aufnimmt, oder wenn der Täter nach erfolgter Ausweisung in der Schweiz ein Gesuch um Aufnahme als Flüchtling stellt (vgl. BSK StGB II-FREYTAG/BÜRGIN, 4. Aufl. 2019, Art. 291 N 37, m.w.H.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Praxis bei Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) auch beim Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1): De jurisprudence constante, la punissabilité du séjour irrégulier suppose que l'étranger ne se trouve pas dans l'impossibilité objective - par exemple en raison d'un refus du pays d'origine d'admettre le retour de ses ressortissants ou de délivrer des papiers d'identité - de quitter la Suisse et de rentrer légalement dans son pays d'origine. En effet, le principe de la faute suppose la liberté de pouvoir agir autrement (ATF 143 IV 249 consid. 1.6.1 p. 256 et les références citées; arrêts 6B_385/2019 du 27 septembre 2019 consid. 3.2; 6B_118/2017 du 14 juillet 2017 consid. 5.3.1) 37 Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) Art. 291 StGB grundsätzlich erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1398/2020 vom 10. März 2021) und den Grundsatz aufstellt, dass Zurückweisungsmassnahmen Vorrang vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen sich illegal aufhaltenden Dritt- staatsangehörigen haben (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.4.3, 1.5 und zu 1.9; Ur- teil 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.1 und 2.3.4). Dies ist aber bei Dritt- staatenangehörigen unbeachtlich, die nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6.). 17.2 Vorbringen der Parteien 17.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach der objektive und subjektive Tatbestand klar erfüllt seien, greife zu kurz. Das Bundesgericht sei im Urteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2021 zum Schluss ge- kommen, dass des Verweisungsbruchs nur schuldig erklärt werden könne, wer sich einer konkreten Vollzugshandlung widersetze. Es sei zu unterscheiden, ob jemand einfach in der Schweiz verbleibe oder wieder einreise. Auch sei zu beachten, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG anwendbar sei. Wenn man diese betrach- te, müsse geprüft werden, ob der Beschuldigte sich vorwerfen lassen müsse, seit der Haftentlassung untergetaucht zu sein oder staatliche Entfernungsmassnahmen verhindert zu haben. Solches Verhalten sei in der Anklageschrift nicht umschrie- ben. Der Beschuldigte sei auch nicht untergetaucht, aber habe sich an verschiede- nen Orten aufgehalten, wobei er regelmässig von Behörden kontrolliert worden sei. Aus dem beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingeholten Bericht vom 22. April 2024 gehe hervor, dass seitens der Behörden keine Anstrengungen unter- nommen worden seien, um den Beschuldigten zum Verlassen des Landes zu be- wegen. Auch die Entscheide, die heute zu den Akten erkannt worden seien, seien keine Vollzugsentscheide. Der Beschuldigte habe heute ausgesagt, seit seiner Haftentlassung nichts von den Behörden gehört zu haben, obwohl er stets greifbar gewesen sei. Konkrete Ausschaffungshandlungen seien nicht zu erkennen. Damit sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Behörden hätten nicht einmal fundier- te Abklärungen betreffend eine Rückführung vorgenommen. Dass im Asylverfahren ein Beschwerdeverfahren geführt worden sei, ändere nichts. Dazu komme, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu verzichten sei, wenn gegen den illegal an- wesenden Betroffenen ein Wegweisungsentscheid ergangen und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen worden seien. Das Rückkehrverfah- ren gehe diesfalls einer freiheitsentziehenden Sanktion vor (BGE 143 IV 249). Folg- lich seien vorliegend die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Verwei- sungsbruch nicht gegeben (pag. 2246 f.). 38 17.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, mit Blick auf den Wortlaut von Art. 291 StGB sei die Anklage ausreichend umschrieben. Es sei nicht erforderlich, dass die Bemühungen des Migrationsdienstes oder das Untertauchen des Beschuldigten umschrieben würden. Der Tatbestand von Art. 291 StGB sei er- füllt, zumal der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Landesverweisung die Schweiz nachweislich nicht verlassen habe (pag. 2250). 17.3 Subsumtion 17.3.1 Objektiver Tatbestand Mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 (amtliche Akten BVD pag. 720 ff.) bzw. SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 (amtliche Akten BVD pag. 887 ff.) wurde der Beschuldigte jeweils zu einer obligatorischen Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Diese Urteile sind in Rechtskraft er- wachsen. An der Rechtmässigkeit der damals ausgesprochenen Massnahmen be- stehen keine Zweifel. Der Beschuldigte verweilte nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 bis am 24. August 2021 in der Schweiz. Damit missachtete er während 316 Tagen die rechtsgültigen Verweisungen. Zur Frage, ob der objektive Tatbestand vorliegend erfüllt ist, ist vorab auf die Be- deutung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für Art. 291 StGB einzugehen. Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG legt gewisse rechtliche Mindestgarantien für die Rückführung fest. Richtig ist, dass die Richtlinie in der Praxis auch im Be- reich von Art. 291 StGB Anwendung findet, u.U. auch auf Drittstaatenangehörige. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG muss auf die Ver- hängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet werden, wenn gegen den illegal anwesenden Betroffenen die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen wurden. Das Rückkehrverfahren geht in einem solchen Fall einer freiheitsentziehenden Sanktion vor, ansonsten die Freiheitsstrafe im Widerspruch zum noch nicht vollzogenen Abschiebeverfahren stünde. Selbst im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bleibt indes eine Geldstrafe denkbar, wenn sie die Abschiebung nicht weiter verzögert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_908/2021 E. 5.3. vom 29. November 2022 m.w.H.). Sodann ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dieser «Ausschluss» der Frei- heitsstrafe bei Drittenstaatenangehörigen unbeachtlich – resp. die Rückführungs- richtlinie 2008/115/EG nicht anwendbar – bei Drittstaatenangehörigen, die nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Aus- länderstrafrechts begangen haben und hierfür mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden müssen (BGE 143 IV 264 E. 2.6 [= Pra 2018 Nr. 79]). Der Leitentscheid BGE 143 IV 264 wird auch in dem von der Verteidigung angeru- fenen, jüngeren Bundesgerichtsurteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2020 (BGE 147 IV 232) zitiert. Dem neueren Entscheid lag jedoch ein Fall einer Verurteilung einzig wegen Verweisungsbruchs zugrunde. In BGE 147 IV 232 wird nicht auf den Grund- satz in BGE 143 IV 264, wonach die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht mehr massgeblich ist, wenn neben dem illegalen Aufenthalt in Missachtung der Landesverweisung weitere Delikte eines Drittstaatenangehörigen zur Diskussion 39 stehen, die für sich genommen mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, zurückge- kommen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte nebst Verweisungs- bruchs auch wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs sowie Versuchs hierzu, Zechprellerei (mehrfach begangen), gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu, Urkundenfäl- schung (mehrfach begangen), Sachentziehung, geringfügigen Diebstahls (mehr- fach begangen) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ange- klagt. Der Beschuldigte hat – mit Ausnahme des Verweisungsbruchs – sämtliche weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert. Wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen werden (E. IV. 20 hiernach), sind diese (ausgenommen die Über- tretungen) sodann mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vorliegend nicht zur Anwendung ge- langt, weshalb sich der Beschuldigte auch nicht auf die Erwägungen in BGE 147 IV 232 punkto Ergreifung der erforderlichen Entfernungsmassnahmen abstützen kann. Wenn die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für den Beschuldigten nicht an- wendbar ist, genügt für den Bruch der Landesverweisung, dass der Beschuldigte nach Rechtskraft der Landesverweisung in der Schweiz verbleibt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1092/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1.; TRECHSEL/VEST, in: Praxis- kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 291) und ihm dieses Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Letzteres bedingt, dass es dem Beschuldigten objektiv möglich sein muss, das Land zu verlassen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass es dem Beschuldigten nach seiner Haft- entlassung im Oktober 2020 objektiv durchaus möglich gewesen wäre, der Lan- desverweisung nachzuleben. Entscheidend hierfür ist nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines N-Ausweises, da dies bzw. das Stellen eines Asylgesuchs die rechtskräftige Landesverweisung nicht einfach aushebeln kann (umgekehrt gilt ja auch, dass auch Flüchtlinge unter Umständen ausgewiesen werden können). Un- erheblich ist auch, ob man den Beschuldigten seinerzeit hätte zwangsweise aus- schaffen können bzw. ob man diesbezüglich überhaupt Schritte unternommen hat. Vielmehr massgeblich ist, ob der Beschuldigte selber nach der Haftentlassung in der Lage gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen bzw. zeitgerecht die Vorausset- zungen hierfür zu setzen. Dies ist zu bejahen. Dem Beweisergebnis folgend stand seinerzeit (im Frühjahr 2020) die Frage der bedingten Entlassung des Beschuldig- ten zur Diskussion, was man behördlicherseits aber mit dem sofortigen Verlassen des Landes verknüpfen wollte (amtliche Akten BVD pag. 972 f.). Hierzu wurde dar- gelegt, dass der Beschuldigte sich vorgängig um somalische Reisedokumente bemühen müsste, wobei hierfür der Transport nach Genf organisiert worden wäre (amtliche Akten BVD pag. 974). Der Beschuldigte hat sich in der Folge geweigert, die Reisedokumente wie vorgegeben zu beschaffen und nahm auch in Kauf, des- halb die bedingte Entlassung nicht zu erhalten (pag. 974). Auch nach seiner Haft- entlassung blieb er in Bezug auf die Organisation der Ausreise, namentlich die Be- schaffung der erforderlichen Dokumente, entgegen seinen Beteuerungen gänzlich untätig, wobei ihm entsprechende Anstrengungen durchaus möglich gewesen wären. Nebenbei bemerkt legt die spätere Anerkennung als somalischer Staats- bürger im Dezember 2021 nahe, dass solches und damit die Beschaffung von Do- 40 kumenten auch bereits in der hier interessierenden Zeitspanne möglich gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 291 StGB erfüllt. 17.3.2 Subjektiver Tatbestand Dem Beweisergebnis folgend wollte der Beschuldigte – entgegen seinen vor der Vorinstanz gemachten Aussagen – die Schweiz gar nicht verlassen. Dies demons- trierte er mit seinem ganzen Verhalten, so etwa der unverzüglich wiedereinsetzen- den Delinquenz nach der Haftentlassung oder dem bereits früher aus dem Straf- vollzug neuerlich gestellten Asylgesuch. Der Beschuldigte verweilte im Wissen um die gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisungen und der Illegalität seines Aufenthalts weiterhin willentlich in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand ist somit direktvorsätzlich ebenfalls erfüllt. 17.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach Art. 17 StGB ist vorliegend zu verneinen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, wäre es dem Beschul- digten durchaus möglich gewesen, die erforderlichen Reisedokumente zu beschaf- fen, um ohne Verletzung ausländischer Gesetze aus der Schweiz ausreisen zu können. Seitens des Beschuldigten wurden aber im massgeblichen Zeitraum kei- nerlei Bemühungen hierfür unternommen. Die Situation des Beschuldigten nach der Haftentlassung stellte mitnichten eine eigentliche Notlage dar. Zudem sind auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 17.4 Fazit Der Beschuldigte ist des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 2020 ff., S. 113 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend bzw. präzisierend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Erster Schritt der Strafzumessung ist die Wahl der Strafart je einzelnes Delikt, wobei sich dies bei zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesrevisionen mit der Frage des anwend- baren Rechts überschneidet. Bei einer Mehrheit von Delikten mit gleicher Strafart ist die schwerste Tat grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.3). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet, wobei MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 41 N 485) anregt, bei dieser Konstellation auf die konkret höchste Strafe zu schauen, subsidiär auf die Chronologie oder die objektive Tatschwere. Tatgruppen, also die (strafzumessungstechnische) Zusammenfassung zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfter Straftaten, sind heute an sich verpönt (BGE 144 IV 313) und nur in Ausnahmefällen noch zulässig (hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2.). Keine Tatgruppen im geschilderten Sinne sind die gesetzlich vorgesehenen Kollektivdelikte, auch wenn diese strafzumessungstechnisch als Einheit behandelt werden. Sodann hat die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfal- len, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demge- genüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dis- positiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020). 19. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Anwendbar ist vorliegend das Tatzeitrecht, was deshalb zu betonen ist, weil per 1. Juli 2023 das Strafrecht harmonisiert wurde und bei den Art. 146 Abs. 2 (Wegfall Geldstrafe und Mindeststrafe neu von 6 Monaten Freiheitsstrafe, statt 90 Tages- sätze Geldstrafe), Art. 147 Abs. 2 (Wegfall Geldstrafe und Mindeststrafe neu 6 Mo- nate, statt 90 Tagessätze Geldstrafe) und auch Art. 251 StGB (Aufhebung Ziffer 2 mit leichtem Fall) eine gewisse Strafschärfung erfolgt ist. Anders gesagt führt das neue Recht bei Anwendung beim Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestra- fung. 20. Strafrahmen und Strafart Der geltungszeitliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte ist wie folgt: - Gewerbsmässig begangener Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB und gewerbs- mässig begangener betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen; 42 - Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Zechprellerei nach Art. 149 StGB, Sachentziehung nach Art. 141 StGB und Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; - Geringfügiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Widerhandlungen (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG): Busse. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Abgesehen von den beiden Übertretungstatbeständen stehen bei den übrigen Delikten demnach die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erken- nen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). An sich herrschte unter den Verfahrensparteien und der Vorinstanz insofern ein Grundkonsens, wonach für die Übertretungstatbestände von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen sei, für die sonstigen Anklagepunkte insgesamt eine Freiheits- strafe und nicht etwa (ganz oder teilweise) eine Geldstrafe. Es kann an dieser Stel- le bereits vorweggenommen werden, dass auch die Kammer für sämtliche Delikte (ausgenommen die Übertretungen) die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Mit den Hauptvorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs bzw. des gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sind die Urkundenfälschungen, aber auch die Sachentziehung und die Zechprellereien in einem einzigen Kontext zu sehen. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 2207 ff.), welcher sich über acht Seiten erstreckt, ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Verweisungsbruchs – we- gen sämtlicher vorliegend zur Beurteilung stehender Vergehen und Verbrechen vorbestraft ist (vgl. hierzu auch E. IV.23.4.2 hiernach). Gestützt auf diese mehrfa- chen, einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aber dennoch weiter delinquierte, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass vorliegend sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Übertretungen) ausnahmslos mit Freiheitsstra- fen und nicht etwa vereinzelt mit Geldstrafen zu sanktionieren sind. Der Strafregis- terauszug des Beschuldigten (pag. 2207 ff.) zeigt anschaulich, dass der Beschul- digte sich bisher auch von unbedingten Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess. Da bereits in der Vergangenheit Geldstrafen in Zusammenhang mit den vorliegend nunmehr zur Beurteilung stehenden Delikten als ungeeignet beurteilt wurden, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- 43 ten, wäre es vorliegend nicht vertretbar, diese Sichtweise nun zu ändern. Wenn die strengere Sanktionsform der Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht davon abge- halten hat, weitere (gleiche) Straftaten zu begehen, würde eine Geldstrafe spezial- präventiv erst recht keine Wirkung entfalten. Abgesehen davon ist auch heute nicht von Einsicht oder Reue des Beschuldigten gegenüber den Geschädigten zu spre- chen. Die Missachtung und Geringschätzung der Vorschriften zeigt sich nicht nur in den Vermögensdelikten und Nebendelikten hierzu, sondern klar auch in der Miss- achtung der ausgesprochenen Landesverweisung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Beschuldigte drei Vorstrafen wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Art. 119 Abs. 1 AuG), einem ähnlichen Delikt, aufzuweisen hat. Auch beim Verweisungsbruch kann folglich nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion ste- hen. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für keines der begangenen Delikte sachgerecht oder zweckmässig erscheint, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb Freiheitsstrafen auszufällen sind. 21. Gesamtstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche Vergehen und Verbrechen gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei, entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist an- schliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 22. Argumente der Parteien Die Verteidigung plädierte vor der oberen Instanz, die Strafzumessung der Vor- instanz gebe grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Infolge des beantrag- ten Freispruchs vom Vorwurf des Verweisungsbruchs – die Vorinstanz sei hierfür von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Asperation 4 Monate) ausgegangen –, sei aber von einer Tatkomponentenstrafe von 25 Monaten auszugehen. Unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten sei eine Straferhöhung von rund 12 Monaten vorzunehmen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten resultiere (pag. 2247). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte vor dem Berufungsgericht, die erstinstanz- lich ausgefällte Strafe werde grundsätzlich als angemessen erachtet. Da die Vorin- stanz die Staatsanwaltschaft punkto Strafhöhe «überschossen» habe (siehe deren Antrag pag. 1841), seien dennoch einige Ausführungen vorzunehmen. Die Vorin- stanz sei vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt ausgegangen, ob- wohl der Deliktsbetrag geringer sei als beim gewerbsmässig begangenen betrüge- rischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Es seien hierfür aber schlüs- sige Argumente dargelegt worden, wenngleich die Staatsanwaltschaft vor erster In- stanz etwas anderes angenommen habe. Die 12 Monate Freiheitsstrafe hierfür würden mit Blick auf den Deliktsbetrag zunächst hoch erscheinen. Die Vorinstanz habe aber zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte sehr geschickt vorgegan- gen sei, Lügengeschichten erfunden und diese den Geschädigten vorgetragen ha- 44 be. Dass es in einzelnen Fällen lediglich beim Versuch geblieben sei, sei sicherlich nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Er habe jeweils alles gemacht, um an die Gelder zu kommen. Auch beim gewerbsmässig begangenen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage seien die 8 asperierten Monate angemes- sen und mit Blick auf den Deliktsbetrag jedenfalls nicht zu hoch. Bei der Urkunden- fälschung hätte man sich überlegen können, alle 16 Fälle einzeln zu asperieren. Es liege aber ein sehr enger Sachzusammenhang zu den Vermögensdelikten vor und die 6 Monate der Vorinstanz seien auch hier vertretbar. 8 Monate Freiheitsstrafe für den Verweisungsbruch seien grundsätzlich zu hoch, die Vor-instanz habe aber nur 4 Monate asperiert. Zusammen mit der Zechprellerei und der Sachentziehung wür- den insgesamt 29 Monate resultieren. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht bei den Täterkomponenten einen Zuschlag von rund 50 % vorgenommen. Der Be- schuldigte sei unbelehrbar, uneinsichtig und fast stolz auf seine Delikte. Über die Reduktion von 1.5 Monaten unter dem Titel persönliche Verhältnisse des Beschul- digten könne man streiten, aber die Kammer sei ohnehin an das Verschlechte- rungsverbot gebunden und im Ergebnis seien 42 Monate sicher angemessen und zu bestätigen (pag. 2248 f.). 23. In concreto 23.1 Einsatzstrafe für die schwerste Tat (gewerbsmässiger Betrug) Betreffend die Bestimmung des schwersten Delikts erwog die Vorinstanz, auch wenn der gesamte Deliktsbetrag beim gewerbsmässigen Betrug etwas geringer sei als beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, werde der Betrug als schwerstes Delikt erachtet. Dies aufgrund des Umstandes, dass es dort zu einem direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den je- weils Geschädigten gekommen sei und diese dadurch höchstpersönlich hinters Licht geführt worden seien. Der jeweilige unmittelbar persönlich eintretende Ver- trauensmissbrauch habe auf die Opfer eine nicht zu unterschätzende Nachwirkung zur Folge (pag. 2022). Vom abstrakten Strafrahmen ausgehend können sowohl der gewerbsmässige be- trügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (so die Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wie auch der gewerbsmässige Betrug (so die Vorinstanz, in der Tendenz auch die Generalstaatsanwaltschaft) die Ein- satzstrafe bilden. Auch die Kammer erachtet es aufgrund des unmittelbar persönli- chen Bezugs zwischen Täter und Geschädigten bei den Betrugsfällen als vertret- bar, das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs als Ausgangspunkt zu wählen. Immerhin ist zu betonen, dass das Mehr an Schuld hinsichtlich der betrof- fenen Geschädigten bei den Schuldsprüchen nach Art. 146 Abs. 2 StGB bei der Anklage nach Art. 147 Abs. 2 StGB durch den höheren Deliktsbetrag ausgeglichen wird. Weder die Wahl der einen noch der anderen Einsatzstrafenvariante ist falsch bzw. birgt das Risiko einer Verzerrung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. 23.1.1 Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut von Art. 146 StGB ist das Vermögen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Deliktsbeträge von rund CHF 10'600.00 für die vollende- ten und CHF 24'000.00 für die versuchten Taten vergleichsweise gering sind und 45 das Verschulden im leichten Bereich liegt. Demgegenüber ist entgegen der An- nahme der Vorinstanz der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigten nicht in eine finanzielle Notlage gebracht hat, nicht als entlastendes Element zu werten, zumal neben dem ökonomischen Faktor bei der Einwirkung auf die Geschädigten auch deren subjektive Betroffenheit – Stichwort Vertrauensbruch –, welche die Vor- instanz bei der Wahl des schwersten Delikts zu Recht noch betonte, nicht zu ver- gessen ist. Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch, beharrlich und vorbereitet, wobei auch das Improvisationstalent des Beschuldigten bei Opfern, die zunächst nachfragten oder sich kritisch gaben, auffällt. Dies geht zwar weitgehend im Aspekt der Gewerbsmässigkeit auf, zeigt aber, dass man von der Intensität des Gesche- hens her nicht von einem absolut leichten Verschulden im Bereich von wenigen Monaten sprechen kann. In Anbetracht des weiten Strafrahmens scheinen der Kammer vorliegend 12 Monate Freiheitsstrafe als Ausganspunkt angemessen. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen handelte. Als Nuance sei angefügt, dass sich der Beschuldigte sicher mit dem ertrogenen Geld auch etwas «gönnte», es ihm aber grossmehrheitlich um die finanzielle Deckung von Grundbedürfnissen ging. An der neutralen Einordnung des subjektiven Tatverschuldens ändert dies nichts. Mit der Art der Tatbegehung ist auch auf die Frage der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten einzugehen (Art. 19 StGB). Die Vorinstanz hat ihre Sicht der Dinge im Rahmen der Täterkomponente dargelegt (pag. 2027, S. 120 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Soweit sie dabei Schlussfolgerungen aus schon einige Zeit zurückliegenden Gutachten bzw. fachärztlichen Berichten zieht, erscheint dies pro- blematisch. Wichtiger und richtig erscheint demgegenüber jedoch, dass der Be- schuldigte zwar teilweise bei den Befragungen in diesem Strafverfahren schwer nachvollziehbare Äusserungen zu eigener geheimdienstlicher Tätigkeit etc. machte (bspw. pag. 63) und dem Beschuldigten ex post von der Strafanstalt Thorberg ein angeschlagener psychischer sowie körperlicher Allgemeinzustand attestiert wurde (S. 3 des Berichts vom 23. Mai 2024 [pag. 2202]). Dabei bleibe dahingestellt und kann von der Kammer nicht gesagt werden, ob die angesprochenen Aussagen sei- nerzeit «echt» oder Kalkül waren (so der Eindruck eines Polizisten [pag. 272]). Demgegenüber fällt aber auf, dass diese abstrusen Äusserungen soweit ersichtlich nie Teil der Lügenkonstrukte des Beschuldigten bei den Straftaten waren und wie gesagt sein zielgerichtetes Vorgehen und sicheres Auftreten keinen Hinweis auf ei- ne mangelhafte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen De- liktshandlung gibt (und somit insbesondere nicht Anlass für eine neue Begutach- tung bestand oder besteht). Von einem Ausschluss bzw. einer Minderung der Schuldfähigkeit kann nicht gesprochen werden; dies gilt gleichermassen bei allen Delikten. Angefügt sei, dass der Beschuldigte selber zum Thema Drogenkonsum erklärte, der intensive Drogenkonsum sei früher gewesen, jetzt konsumiere er nur noch CBD (pag. 1004 [Aussage 12. März 2021]). Die Delikte wären absolut vermeidbar gewesen. Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund der rechtskräftigen Landesver- 46 weisungen ohnehin nicht mehr befugt gewesen wäre, sich in der Schweiz aufzuhal- ten. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 23.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Es verbleibt, den Einfluss der im Versuchsstadium stecken gebliebenen Taten zu veranschlagen. Von den 12 Monaten ist ein Abzug für die zwei Versuche zu ma- chen (vgl. Ziff. I.1.9. und I.1.10. AKS); vom Verhältnis vollendeter Delik- te/versuchter Delikte (von 16 Vorfällen zwei versucht) her jedoch nur im Bereich von einem Monat. 23.1.4 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Einsatzstrafe von 11 Monaten. 23.2 Asperation für die weiteren Straftaten 23.2.1 Gewerbsmässig begangener betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte über einen Deliktszeit- raum von 8 Monaten insgesamt 16 Taten beging, wobei die Mehrzahl hiervon auf- grund äusserer Umstände beim Versuch blieben. Die Deliktssumme beläuft sich auf CHF 30'907.70 für die vollendeten resp. CHF 99'575.55 sowie EUR 1'000.00 für die versuchten Taten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Deliktss- ummen vergleichsweise im noch eher leichten Bereich liegen. Der Beschuldigte ging durchaus gezielt und mit einer gewissen Dreistigkeit vor. Es sei betont, dass die Involvierung der C.________ AG bzw. der D.________ AG kein entlastendes Element darstellt, zumal sich die Aktivitäten des Beschuldigten primär gegen die jeweiligen Kontoinhaber richteten, die mit entsprechenden Umtrieben oder sogar vorübergehenden Kontobelastungen konfrontiert wurden. Die Verwendung von Da- ten von früher her bekannten Geschädigten (herauszuheben sei hier, dass die Da- ten auch von AD.________ und K.________ zeitnah «wiederverwertet» wurden) ist nicht anders denn als perfide zu bezeichnen. Nachdem die Deliktssumme im Ver- gleich zum gewerbsmässigen Betrug höher ist, erscheint ein Ausgangspunkt von 15 Monaten angemessen, was rechtlich aber immer noch ein leichtes Verschulden signalisiert. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu berücksichtigen ist. Nochmals zu wiederholen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar einen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen. Gera- de bei diesem Deliktsvorwurf zeigte der Beschuldigte ein geschicktes und beharrli- ches Vorgehen, bediente sich in seinen Briefen der Bankensprache, liess Kuverts drucken, beschriftete einen Briefkasten mit den falschen Namen. Fakultative Strafmilderungsgründe Selbst wenn man bei der Mehrheit der Geschädigten nur das Versuchsstadium er- reichte, gingen diese Versuche sehr weit (immer wieder wurden Briefe geschrie- 47 ben, beim Kundendienst nachgefragt etc.). Beim Versuch blieb es immer (und das gilt auch für den gewerbsmässigen Betrug) wegen äusserer Umstände, nicht etwa einer Aufgabe des Tuns durch den Beschuldigten. Ein Abzug von max. 20 % er- scheint hierfür angemessen. Fazit Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch aufgrund des gewerbsmässig begangenen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese ist zu 2/3, d.h. mit 8 Monaten zu asperieren. 23.2.2 Urkundenfälschung Was die Vorinstanz (pag. 2025/S. 118 erstinstanzliche Urteilsbegründung) zur Vor- gehensweise des Beschuldigten bei den Urkundenfälschungen ausführt, ist grundsätzlich richtig. Die sonstigen Ausführungen der Vorinstanz erwecken aller- dings den Eindruck, als ob man von einer Tatgruppe ausginge. Sie spricht zudem – wohl versehentlich – von 16 Urkunden und vermischt dabei die Anzahl der Ankla- gepunkte mit der effektiven Anzahl von Dokumenten, nämlich 37 gefälschten Ur- kunden (vgl. hierzu pag. 2003 ff./S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Urkunden sind grundsätzlich inhaltlich/zeitlich unterscheidbar, so dass nicht von einer technischen Tatgruppe gesprochen werden darf. Aber es ist zulässig, diesen Punkt zusammenfassend darzustellen, da auch nach Auffassung der Kam- mer die objektiven wie subjektiven Tatkomponenten bei jeder einzelnen Urkunde gleich erscheinen. Das Vorgehen des Beschuldigten bei den Urkundenfälschungen war nicht besonders raffiniert, allerdings betrieb er in Zusammenhang mit den er- stellten Fälschungen durchaus einen gewissen Aufwand, um den gewünschten Er- folg zu erzielen. So zeugt insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte mitun- ter Kuverts mit den Kontaktdaten der Geschädigten drucken liess und Briefkästen mit den Namen der Geschädigten beschriftete, um an die mit den gefälschten Ur- kunden beantragten neuen Bankkarten oder Travelcash-Karten zu gelangen, von einer erhöhten kriminellen Energie. Abgesehen davon ging der Beschuldigte zwar nicht besonders ausgeklügelt vor, wiederum aber mit einer auffälligen Dreistigkeit und Zielstrebigkeit. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter kann auf die Erwägungen zur subjektiven Tatschwere beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (E. IV.23.1.2 hiervor) verwiesen werden; das unter diesem Titel Gesagte gilt auch hier. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass im Vergleich zum Referenz-Sachverhalt in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vgl. S. 50) ein Ausgangs- punkt von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist, wobei ein Asperationsfaktor von ½ zur Anwendung zu bringen ist. Für die begangenen Urkundenfälschungen ist die Einsatzstrafe um 3 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 23.2.3 Zechprellerei In Zusammenhang mit den Betrugsfällen wurde der Beschuldigte sodann in vier Fällen der Zechprellerei schuldig gesprochen, wobei sich die Deliktssumme auf CHF 2'208.00 beläuft. Dabei handelt es sich um einen tiefen Deliktsbetrag. Kein 48 Entlastungselement stellt dar, dass die geschädigten Betriebe nicht in finanzielle Nöte geraten sind. Ausgehend vom Deliktsbetrag erscheinen für die Vorfälle mit ungefähr gleichem Deliktsbetrag (BA.________ [Ziff. I.1.20. AKS], Hotel CA.________ [Ziff. I.1.11. AKS], Hotel BB.________ [Ziff. I.1.21.]) je 30 Tage und für das CB.________(Hostel) (Ziff. I.1.12. AKS) mit etwas geringerer Zeche 15 Ta- ge angemessen. Das resultierende Total von 105 Tagen ist zu ⅔ mit 70 Tagen zu asperieren. Anzufügen ist, dass die subjektive Komponente mit direktem Vorsatz neutral gewichtet wird. 23.2.4 Sachentziehung Bei der Sachentziehung der Schlüssel der Wohnung AD.________ handelt es sich um ein Nebendelikt mit objektiv wie subjektiv leichtem Verschulden des Beschul- digten, wobei die Kammer (wie die Vorinstanz) auf mindestens eventualvorsätzli- ches Vorgehen schliesst. Eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen erscheint angemes- sen; sie wird mit einer Asperation von ½, d.h. 5 Tagen, in die Rechnung einbezo- gen. 23.2.5 Verweisungsbruch Betreffend den Verweisungsbruch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 bis zur erneuten Festnahme am 24. August 2021 unrechtmässig in der Schweiz aufhielt, obwohl er mit zwei Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig zu Landesverweisungen von je fünf Jahren verurteilt wurde. Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen) eine Referenzstrafe von 40–90 Strafein- heiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt zwischen 3–12 Monaten gedauert hat. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch leicht, aber nicht unerheblich. So hat der Beschuldigte einer zwei Mal gegen ihn verhängten Lan- desverweisung nicht Folge geleistet und verblieb rund zehn Monate in der Schweiz. Während dieser Zeit setzte er sodann nahtlos dort an, wo er aufgrund der Inhaftie- rung aufhören musste und beging wiederum zahlreiche Straftaten. Diese sind selbstverständlich separat zu ahnden, doch kann hier berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mit diesem Verhalten seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem zeigte. Die Kammer erachtet vor dem Hintergrund, dass beim Verweisungsbruch ein deutlich höherer Strafrahmen vorgesehen ist als beim illegalen Aufenthalt nach Art. 115 AIG, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Aus- gangspunkt angemessen. Davon werden ⅔, ausmachend 5 Monate und 10 Tage, asperiert. 23.3 Zwischenfazit nach Tatkomponenten Nach dem Gesagten resultiert eine Tatkomponentenstrafe von 29 Monaten und 25 Tagen, gerundet mithin 30 Monaten. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben betreffend ist letztlich nichts Gesichertes über den heute 51-jährigen Beschuldigten resp. dessen Werdegang bekannt. Entsprechende aktenkundige Schilderungen des Beschuldigten widersprachen sich häufig. Er selber führte etwa 49 am 12. März 2021 (pag. 1206) aus, er sei in Somalia aufgewachsen, habe dort auch Schulen besucht, aber keine Lehre absolviert. Drei Geschwister seien in Lon- don bzw. in Saudi-Arabien; die Mutter sei vorverstorben. Am 25. August 2021 gab er zu Protokoll, er sei in den USA aufgewachsen, sein Vater («CK.________») sei vorverstorben, er sei Informatiker bzw. bei der CIA gewesen etc. (pag. 1017 f.). Zutreffend erscheinen deshalb die folgenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten (pag. 2026/S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegrü- nung): Das Vorleben des Beschuldigten ist äusserst unklar. Hierzu hat er in den verschiedenen Strafverfah- ren, aber auch im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens im Jahre 2016 widersprüchliche Aussa- gen gemacht (vgl. etwa pag. 999 und pag. 1017). Die familiären Verhältnisse, die schulische und be- rufliche Bildung sowie die Gründe seiner Flucht in die Schweiz und weitere persönliche Erkenntnisse über den Beschuldigten bleiben somit unergründlich. Aktenkundig ist, dass er sich seit 2001 in der Schweiz befindet und den Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass er sich schon in früheren Jahren in der Schweiz aus psychischen Gründen in stationär verschiedenen Institutionen aufgehalten hatte. Zuletzt befand er sich im Jahr 2016 in einer Klinik. Ebenfalls hat er sich bereits nachweislich wieder- holt in Haft und im Strafvollzug befunden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, wie es bereits die Vorin- stanz konstatierte, tatsächlich als schwierig zu taxieren (keinerlei Erwerbs- oder Er- satzeinkommen, keine soziale Integration, keine familiären Kontakte in der Schweiz), weshalb eine Reduktion der Strafe um 2 Monate (analog der Reduktion durch die Vorinstanz) als vertretbar erscheint. 23.4.2 Vorstrafen Gesichert ist hingegen die Vorstrafensituation des Beschuldigten in der Schweiz. Auch heute sind die bereits der Vorinstanz bekannten, einschlägigen sieben Vor- strafen im Register verzeichnet (pag. 2207 ff.). Demnach wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Ja- nuar 2014 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten, Be- trugs und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Auslän- derinnen und Ausländer zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 400.00; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Mit- telwallis, vom 13. November 2015 wegen Zechprellerei und unrechtmässiger Aneignung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen; - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Janu- ar 2016 wegen Zechprellerei und Betrugs (mehrfache Begehung) zu einer Frei- heitsstrafe von 70 Tagen; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2016 wegen Zechprellerei, Betrugs, Zechprellerei (geringfügiges Vermögensde- likt) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Auslände- rinnen und Ausländer (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 75 Tagen und einer Busse von CHF 400.00; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2016 50 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Auslände- rinnen und Ausländer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen; - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 wegen ge- werbsmässigen Betrugs (mehrfache Begehung), Zechprellerei (mehrfache Be- gehung), Zechprellerei (geringfügiges Vermögensdelikt) und Sachentziehung (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Busse von CHF 300.00 sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren; - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2019 wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Beschimpfung, gewerbsmässigen Betrugs (Versuch), Zechprellerei (geringfügiges Vermögens- delikt), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung), ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer unbedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, einer Busse von CHF 200.00 sowie ei- ner Landesverweisung von fünf Jahren. Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vor- strafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Dop- pelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter wel- chen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist (Ur- teil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3.). Der umfangreiche Strafregisterauszug des Beschuldigten mit zahlreichen einschlä- gigen Vorstrafen und Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und Landes- verweisungen zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. All diese Verurtei- lungen hätten dem Beschuldigten klarerweise eine Warnung sein müssen. Der Be- schuldigte setzte nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 sein delinquen- tes Verhalten indes unbeeindruckt fort. Schon rein vom ausgefällten Strafmass her ist eine Intensivierung der kriminellen Energie des Beschuldigten im Laufe der Jah- re zu konstatieren. Die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist nach Auffassung der Kammer evident. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vor- strafen und die unmittelbare Fortsetzung der Delinquenz nach der Haftentlassung als Ausdruck einer grossen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 10 Monaten. 23.4.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das auffällige, wenig kooperative Verhalten des Beschuldigten während des Straf- verfahrens – insb. auch die teilweisen absichtlich falschen Aussagen – wurden durch die Vorinstanz zu Recht betont. Aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg vom 23. Mai 2024 geht hervor, dass das Vollzugsverhalten des Beschuldigten durchzogen und von vielen Sanktionierungen geprägt sei, die grösstenteils im Zu- 51 sammenhang mit Arbeitsverweigerung stehen würden. Der Beschuldigte sei in ei- nem körperlich angeschlagenen Zustand, sei jedoch nicht als arbeitsunfähig einge- stuft worden, was ihm zu widerstreben scheine. Seitdem er den Arbeitsplatz ge- wechselt habe und nun in der «Printverarbeitung» arbeite, hätten die Sanktionie- rungen abgenommen. Die Rückmeldungen von der Arbeit seien mittlerweile positiv. Der Beschuldigte suche wenig den Kontakt mit dem Personal, werde dabei aller- dings oft als fordernd und unfreundlich wahrgenommen. Unter den Miteingewiese- nen scheine er kaum integriert zu sein, nach der Arbeit ziehe er sich meistens al- leine in seine Zelle zurück. Der Beschuldigte nutze weder das Bildungs- noch das Freizeitangebot der JVA Thorberg. Die bisher abgenommenen Urinproben hätten fünfmal eine positive Auswertung auf THC ergeben, einmal habe der Beschuldigte die Abnahme verweigert. Gemäss Führungsbericht hat der Beschuldigte sodann insgesamt 30 Disziplinarsanktionen zu verzeichnen (pag. 2200). Im Führungsbe- richt wurde resümiert, der Vollzugsverlauf des Beschuldigten scheine sich in den letzten Monaten etwas verbessert zu haben und die Sanktionierungen hätten unter anderem seit dem letzten Arbeitsplatzwechsel abgenommen. Eine zielführende Kollaboration sei bisher aber kaum möglich gewesen (pag. 2203). Soweit die Aus- führungen im Führungsbericht der JVA Thorberg auf einen positiven Wandel hin- deuten, sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich das bereits angesprochene, wenig kooperative Verhalten des Beschuldigten nicht zuletzt anlässlich der Beru- fungsverhandlung erneut manifestierte. So liess er Anstand vermissen, fiel dem Vorsitzenden wiederholt ins Wort und verlieh seiner Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung einmal mehr Ausdruck. Dieses Nachtatverhalten fügt sich nahtlos in das bisherige Bild ein, wonach der Beschuldigte kaum bereit ist, sich an die gel- tenden Regeln zu halten. Dieser Umstand wurde bereits unter der vorangehenden Erwägung straferhöhend berücksichtigt, weshalb hier eine zusätzliche Erhöhung nicht mehr angebracht ist. Anders verhält es sich mit der fehlenden Reue und Einsicht des Beschuldigten. Dieser Umstand ist grundsätzlich verschuldensneutral zu berücksichtigen. Nach MATHYS (MATHYS, a.a.O., N 318) wäre es jedoch verfehlt, den Mangel an Einsicht und Reue ausnahmslos als Straferhöhungsgrund auszuschliessen. Denkbar sei, dass in aussergewöhnlichen Fällen angesichts der konkreten Umstände das Ver- halten des Beschuldigten als in besonderem Masse uneinsichtig erscheine. Im Fal- le des Beschuldigten wurde bereits im Urteil der Vorinstanz dargelegt, dass dieser die Befragungen – soweit er nicht gerade die Aussage verweigerte – mitunter häu- fig dazu nutzte, sich über die Opfer lustig zu machen (pag. 2028). Auch vor der oberen Instanz führte der Beschuldigte sinngemäss aus, sich schon fast berechtigt zu sehen, andere Menschen um ihr Geld zu erleichtern. So liess er auch anlässlich seiner Einvernahme vor oberer Instanz verlauten, dass er sein Geld habe, das ge- niesse und er, auch wenn er Milliarden hätte, nichts zurückzahlen würde (pag. 2243 Z. 81). Sodann gab er zu Protokoll, für den Fall, dass er sein iPhone nicht zurückerhalte, gebe es in Bern viele ältere Leute und Rentner, von denen man Geld holen könne (pag. 2242 Z. 34 f.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht dieses Verhalten nach Auffassung der Kammer über das hinaus, was noch als neutral zu werten wäre, weshalb hierfür ein Zuschlag von vier Monaten vorzuneh- men ist. 52 Der Beschuldigte ist nicht im eigentlichen Sinne geständig, so dass diesbezüglich keine Reduktion gemacht werden kann. 23.4.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, wonach ge- sundheitliche Einschränkungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen sind). 23.5 Fazit Freiheitsstrafe Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 23.6 Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schon aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 23.7 Anrechnung der Haft Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen (12. März 2020, 17. August 2021, 24. August 2021 bis 28. Juni 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 29. Juni 2022 vorzeitig angetreten hat. 23.8 Gesamtbusse Beim Ladendiebstahl soll nach den VBRS-Richtlinien (S. 31) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages ausgefällt werden, mindestens jedoch CHF 150.00. Bei analoger Anwendung der Richtlinie auf den Hoteldiebstahl z.N. F.________ GmbH mit einem Deliktsbetrag von CHF 216.00 führt dies zu einer Busse von gerundet CHF 600.00. Für die drei positiven Proben auf Marihuana sind je einzeln nach VBRS-Richtlinien (S. 25) CHF 100.00 auszufällen bzw. asperierend insgesamt CHF 200.00. Die Busse von CHF 800.00 der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Da man sich vorliegend im Bereich der Massendelinquenz bewegt und ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt, wird darauf verzichtet, die allgemein eher straferhöhenden Täterkomponenten (E. IV.23.4) hier noch zusätzlich zu ge- wichten. V. Landesverweisung 24. Theoretische Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen 53 gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbese- hen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 m.H.). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- 54 richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung sind restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landes- verweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstver- ständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu ori- entieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommen- tar StGB/JStG, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Ver- schuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksich- tigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der began- genen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten In- 55 teressen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. Be- geht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre aus- zusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). 25. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte beim Beschuldigten das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalls und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jah- ren an (pag. 2031 ff., S. 124 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 26. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, aus dem Urteil des Bundesgericht 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 gehe hervor, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu prüfen seien. Den beigezogenen Voll- zugsakten sei zu entnehmen, dass die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten er- loschen sei (amtliche Akten BVD pag. 1025). Nach der Haftentlassung des Be- schuldigten im Herbst 2020 sei aber gar nichts passiert. Der Grund sei klar: Der Beschuldigte habe sich vom Islam losgesagt (amtliche Akten BVD pag. 1027) und könne nicht nach Somalia ausgeschafft werden. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine erhebliche Sanktion, wenn nicht gar die Todesstrafe. Es sei unstrittig, dass die Si- tuation in Somalia seit Jahren gleichbleibend problematisch sei, daran werde sich auch nichts ändern. Das Non-Refoulement-Gebot müsse beachtet werden. Im Ein- klang mit den bisherigen, nicht erfolgten Bemühungen der Vollzugsbehörden sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Landesverweisung abzu- sehen (pag. 2247). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines unechten Härtefalls verneint. Es würden inzwischen noch neuere Entscheide des Bundesgerichts zu Somalia vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2., 6B_1386/2020 vom 30. Mai 2020 E. 4.4.7.). Der Beschuldigte habe keine Flüchtlingseigenschaft; dies sei inzwischen nochmals bestätigt worden. Es würden sich keine glaubhaft gemachten Lebensge- fahren aus den Akten ergeben. Auch das SEM habe nochmals bestätigt, dass ein Vollzug nach Somalia grundsätzlich möglich sei. Es liege denn auch kein echter Härtefall vor. Das Obergericht habe bereits zwei Mal so entschieden. Der Beschul- digte sei schon lange in der Schweiz und überhaupt nicht integriert. Er sei immer wieder straffällig geworden und auch längere Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die ausgesprochene Landesverweisung von 20 Jahren sei zu bestätigen (pag. 2249). 27. Subsumtion 27.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- 56 ner Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverwei- sung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 27.2 Härtefallprüfung 27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Gemäss Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2020 reiste der Beschuldigte am 8. Juni 2001, im Alter von knapp 29 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 2183). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch seine prä- genden Jugendjahre in der Schweiz. Andererseits befindet er sich inzwischen seit über 20 Jahren in der Schweiz, womit die Anwesenheitsdauer grundsätzlich für ei- nen Verbleib in der Schweiz spricht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den weiteren Kriterien zeigen werden, kann aus dieser langen Zeitspanne indes nur wenig abgeleitet werden, was eine Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz nahelegen würde. Der Beschuldigte reiste ursprünglich unter Einreichung eines Asylgesuchs ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand- halten würden. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschuldigten und dessen Clanzugehörigkeit sei der Beschuldigte wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden (pag. 2183). Mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 (amtliche Akten BVD pag. 720 ff.) bzw. SK 19 243 vom 23. Okto- ber 2019 (amtliche Akten BVD pag. 887 ff.) wurde der Beschuldigte rechtskräftig u.a. je zu Landesverweisungen von 5 Jahren verurteilt. Am 30. April 2020 stellte der Beschuldigte aus der JVA Thorberg wiederum ein Asylgesuch (amtliche Akten BVD pag. 1033). Dieses Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 abgewie- sen (pag. 2225 ff.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 1. Dezember 2020 als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 2219 ff.). Auch im Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 22. Mai 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge und er den F-Ausweis infolge einer rechtskräftigen Landesverweisung ver- loren habe (pag. 2205). 27.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Bereits im Urteil SK 19 243 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2019, mit welchem der Beschuldigte u.a. zu einer Landesverwei- sung von fünf Jahren verurteilt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass der Be- schuldigte es zu keinem Zeitpunkt geschafft habe, den Lebensalltag in der Schweiz 57 selbständig und deliktsfrei zu bewältigen. Eine Integration in die Berufswelt sei bis- her komplett gescheitert, obwohl der Beschuldigte mindestens über eine Grundin- telligenz und gewisse soziale Kompetenz verfüge, und – was sich insbesondere auch anhand der Art der Deliktsbegehung zeige – durchaus fähig sei, Ziele hartnä- ckig zu verfolgen (amtliche Akten BVD pag. 914). Weiter wurde darauf hingewie- sen, dass aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und dessen Cha- rakter – im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (pag. 618) – eine deliktsfreie Zukunft nicht zu erwarten sei Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz in keiner Weise verwurzelt ist und ununterbrochen kriminell tätig war. Auch der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seinem Be- richt vom 22. Mai 2024 fest, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz nie gearbeitet hat und immer durch die öffentliche Hand unterstützt wer- den musste (pag. 2205). Von einer beruflichen und finanziellen Integration des Be- schuldigten kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. 27.2.3 Soziale und institutionelle Integration / Familienverhältnisse Der Beschuldigte erscheint sodann weder sozial noch institutionell in der Schweiz integriert, was mitunter auf seine zahlreichen, teils längeren Freiheitsstrafen zurückzuführen ist. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vor- handen. Betreffend seine Sprachkenntnisse wurden dem Beschuldigten bereits in den Urteilen SK 19 243 des Obergerichts vom 23. Oktober 2019 sowie der Vorin- stanz gute Deutschkenntnisse attestiert. Eine gewisse sprachliche Integration darf nach über 20 Jahren Landesaufenthalt auch erwartet werden. Jedoch ist aktenkun- dig, dass der Beschuldigte diese Sprachkenntnisse bis anhin nicht konstruktiv ein- zusetzen vermochte. Eine eigentliche soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten hat nicht stattgefunden. Weiter ist der Beschuldigte ledig, kinderlos und verfügt über keine nahen Familien- angehörigen in der Schweiz. Auch im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 22. Mai 2024 wird dargelegt, der Beschuldige nutze die Möglichkeit der Bildtelefo- nie nicht, habe bisher keine Besucherinnen oder Besucher registriert und gestalte seine Freizeit zurückgezogen auf seiner Zelle (pag. 2203). Im Einklang mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass weder ein soziales Umfeld noch familiäre Verhältnis- se vorliegen, welche für einen Härtefall sprechen würden. 27.2.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte gefährdete wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. Ein Blick in den Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 2207 ff.; vgl. auch E. IV.23.4.2 hiervor) zeugt von einer erheblichen Gleichgültigkeit und Gering- schätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die Delinquenz zieht sich wie ein roter Faden durch die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz. Sodann wurde das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden und der Justiz bereits in den aktenkundigen Urteilen thematisiert. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erwog im Urteil SK 19 243 vom 23. Oktober 2019, der Beschuldigte verfüge über eine erhebliche Anspruchshaltung gegenüber sämt- 58 lichen Institutionen. Würden seine Ansprüche nicht erfüllt, werde er ausfällig und beschimpfe und bedrohe die ihm nicht genehmen Personen, so beispielsweise die für ihn zuständige Sozialarbeiterin. Anlässlich der damaligen oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte erneut seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und den Personen, welche diese repräsentieren, mani- festiert. Er habe sich gegenüber der Übersetzerin äusserst respektlos verhalten, die Staatsanwältin als «Schlampe» und den Präsidenten der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend das Urteil SK 18 342 vom 19. Februar 2019 als «son of a bitch» bezeichnet (amtliche Akten BVD pag. 914). Auch die Vor- instanz erwog, der Beschuldigte habe umgehend nach der Haftentlassung wieder seine Berufskriminalität aufgenommen und zeige keinerlei Reue und Einsicht. So- dann erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 2033/S. 126 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens seine Verachtung gegenüber hiesigen Institutionen aller Art sowie gegenüber der Schweizer Justiz kundtat und regelmässig ausfällig wurde, Drohungen aussprach oder Gewalt anwendete. Auch gegenüber seinen Opfern sprach er sich mehrfach abfällig und verachtend aus. Das Aussageverhalten des Be- schuldigten kann während des Verfahrens als provokativ umschrieben werden. Mit seinen Fanta- sieaussagen über den Geheimdienst etc. machte er sich über den Schweizer Rechtsstaat geradezu lustig (vgl. auch pag. 272). Darin manifestiert er jeglichen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und gegenüber seinen Mitmenschen. Auch der im vorliegenden Berufungsverfahren bei der Justizvollzugsanstalt Thor- berg eingeholte Führungsbericht über den Beschuldigten vom 23. Mai 2024 (pag. 2200) zeichnet ein durchwachsenes Bild vom Beschuldigten bzw. dessen Verhalten im Vollzug (vgl. E. IV.23.4.3 hiervor). Wie bereits dargelegt, zeigte sich der Beschuldigte sodann auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung von seiner provokativen und unkooperativen Seite. Nach dem Gesagten muss aufgrund der erheblichen Gleichgültigkeit und Gering- schätzung des Beschuldigten gegenüber der Schweizer Rechtsordnung und den Behörden sowie seiner ungeregelten und instabilen Lebensverhältnisse auch wei- terhin von einer hohen Gefahr für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten aus dem Spektrum seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. 27.2.5 Gesundheitszustand Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer früheren Strafuntersuchung BM 16 11591 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland forensisch- psychiatrisch begutachtet (amtliche Akten BVD, pag. 576 ff.), wobei dieses Gutach- ten vom 25. September 2016 datiert und mit Blick auf den aktuell zu beurteilenden Gesundheitszustand des Beschuldigten kaum noch aussagekräftig ist. Dem einge- holten Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 23. Mai 2024 (pag. 2202) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte sich in einem angeschlagenen psychischen sowie körperlichen Allgemeinzustand befinde. Er habe den Gesundheitsdienst im letzten halben Jahr zwölf Mal in Anspruch genommen und die Arztvisite vier Mal wahrge- nommen. Weiter habe er zwei psychiatrische Konsultationen in Anspruch genom- men, in welchen er aufgrund seiner psychischen Verfassung eine Arbeitsunfähig- keit habe erwirken wollen. Der Umgang mit dem Beschuldigten werde vom Perso- 59 nal des Gesundheitsdiensts als herausfordernd beschrieben. Der Beschuldigte hal- te sich nicht an Abmachungen und kommuniziere oft feindselig. Es sei mehrfach und bisher erfolglos versucht worden, ihm wichtige gesundheitliche Aspekte zu er- läutern sowie die Risiken seines Lebensstils aufzuzeigen. Er zeige hinsichtlich sei- ner Gesundheit wenig Einsicht und Motivation, Veränderungsprozesse anzustre- ben. Mit Blick auf die Ausführungen im Vollzugsbericht ist erkennbar, dass der Beschul- digte zwar durchaus den Gesundheitsdienst und Arztvisiten beanspruchte. Indes scheint sich das Muster, wonach es primär um die Bedürfnisse des Beschuldigten, namentlich das Erwirken einer Attestierung der Arbeitsunfähigkeit, geht, nahtlos fortzusetzen. Auch scheint seine Bereitschaft zur Kooperation zwecks effektiver Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden weiterhin mangelhaft. Insge- samt kann in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seine gesundheitlichen Probleme auch in der Schweiz offenkundig nicht wirksam therapieren lassen will, nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen in seinem Heimatland einer ernsthaften, ra- piden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenser- wartung nach sich ziehen würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinwei- sen). Daraus folgt, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landes- verweisung nicht entgegen steht. 27.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits im Urteil SK 19 243 des Obergerichts vom 23. Oktober 2019 wurde dargelegt, dass der Beschuldigte selber seine Integrationschancen im Heimatland als intakt schilderte (amtliche Akten BVD pag. 914): Der Beschuldigte lebt zwar bereits seit 18 Jahren in der Schweiz, doch ist er in Somalia geboren und aufgewachsen. Er spricht die Landesssprache und fühlt sich gemäss eigenen Angaben seinem Hei- matland verbunden. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Leben sei in Afrika. Sofern es die Situation zulasse, werde er wieder in sein Heimatland zurückkehren (pag. 1719). Dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland berufliche Möglichkeiten offen stehen würden, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen. So machte er geltend, seine Familie habe ihm In- vestitionsmöglichkeiten zurückgelassen bzw. überlassen, welche er nach seiner Rückkehr verfolgen könnte (pag. 1719). Wie bereits dargelegt, muss aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten zwar in Frage gestellt werden, inwieweit seine Angaben der Wahrheit entsprachen. Immerhin ist der Beschuldigte aber mit der Sprache, der Kultur und den Gepflo- genheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Auch gemäss Bericht des Migra- tionsdiensts des Kantons Bern vom 22. Mai 2024 stelle die Wiedereingliederung im 60 Heimatland sicher kein Problem dar, da die Einreise in die Schweiz erst im erwach- senen Alter erfolgt sei (pag. 2205). In der Schweiz wurde der Beschuldigte – ohne Flüchtlingseigenschaft – aufgenommen, wobei seine Asylgesuche abgewiesen wurden (pag. 2183, pag. 2225 ff.). Nennenswerte soziale Bindungen in der Schweiz bestehen bei ihm wie erwähnt keine. Gesellschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert und die Chancen auf eine langfristige, nachhaltige berufliche Eingliederung müssen in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich während rund zwei Jahrzehnten Landesanwesenheit in der Schweiz nicht zu inte- grieren vermochte, als wenig aussichtsreich bezeichnet werden. 27.2.7 Gesamtwürdigung / (keine) Interessenabwägung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte weder über ein soziales Umfeld noch über familiäre Verhältnisse oder einen Grad der Integration bzw. Resozialisierungschancen verfügt, welche einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen lassen würden (pag. 2033, S. 126 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nach dem Gesagten vollumfänglich anschliessen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten insgesamt keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse würde mangels Vorliegens eines persön- lichen Härtefalls grundsätzlich entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Für das öffentliche Interesse relevant ist bekanntlich die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose (diese darf und muss bis zu einem gewissen Grade schon beim persönlichen Härtefall angesprochen werden). Nach Auffassung der Kammer ist, insbesondere angesichts der Vorstra- fen, der ausgesprochenen Landesverweisungen, des Verweisungsbruchs und der neuen, in ihrer Kumulation nicht unerheblichen und gewerbsmässig begangenen Vermögensdelikte das Interesse der Öffentlichkeit an einer Entfernung des Be- schuldigten aus dem Land klar höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wird, womit gemäss «Zweijahresregel» (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4) nur ausserordentliche Umstände dazu führen können, dass die Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen ausgehen könnte. 28. Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgericht- 61 lichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN- Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Be- stimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesge- richts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshin- dernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeit- punkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 den Fall eines somalischen Staatsangehörigen (ohne Flüchtlingseigenschaft) zu beur- teilen, wobei es – unter Verweis auf das frühere Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 – Folgendes erwog (E. 1.5.2.): Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen. Was die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen Situation im Land betrifft, hielt es in E. 4.4.7 fest: "Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Deshalb ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmun- gen entgegenstehen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massge- bend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (...) ". Wie dieses Zitat zeigt, stehen die vorinstanzlichen Erwägungen im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, zumal dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb er sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen kann. Konkrete, gegen ihn gerichtete poten- zielle Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren kann er gemäss eigenen Worten indes kei- ne benennen. 62 Die Verfahrensleitung holte am 22. April 2024 beim Staatssekretariat für Migration SEM und dem Migrationsdienst des Kantons Bern einen Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Beschuldigten ein. Der Migrati- onsdienst teilte mit Bericht vom 22. Mai 2024 mit, dass allfällige Vollzugshindernis- se der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegenstehen würden. Vielmehr seien diese erst beim Vollzug der Landes- verweisung zu prüfen (Art. 66d StGB). Sollte die Landesverweisung rechtskräftig angeordnet werden und sollte sich dann die Frage von Vollzugshindernissen kon- kret stellen, könne die zuständige kantonale Vollzugsbehörde das Staatssekretariat für Migration SEM zu gegebener Zeit – sofern erforderlich – um eine Einschätzung bitten (pag. 2205 f.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 teilte das SEM mit, dass auf den Bericht vom 28. Januar 2020 verwiesen werden könne, der weiterhin gültig sei, weil sich die Lage in Somalia seither nicht verändert habe. Ergänzend fügte das Staats- sekretariat für Migration SEM an, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2021 von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger anerkannt wor- den sei (pag. 2182). Der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei grundsätzlich zulässig und möglich (pag. 2182). Im SEM-Bericht vom 20. Januar 2020 wurde betreffend allfälliger Vollzugshinder- nisse im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung festgehal- ten, dass das in Art. 25 Abs. 3 BV enthaltene Folterverbot die Auslieferung in einen Staat, in dem die betroffene Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe, verbiete. Daraus würden sich für die Schweiz keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Verpflichtungen ergeben, weshalb das SEM prüfe, ob dem Beschuldigten zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Somalia Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK drohe (pag. 2183 f.). Das Staatssekretariat für Mi- gration SEM gelangte zur Schlussfolgerung, dass den Akten vorliegend keine kon- kreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dem Beschuldigten im Falle ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung dro- he. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Betroffenen sei, Beweise zu erbringen, welche belegen könnten, dass ein «real risk» einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung bestehe. Die blosse Mög- lichkeit, wegen der Schweiz nicht offengelegten Sachverhaltselementen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung gegenwärtigen zu müssen, vermöge demnach kein «real risk» i.S.v. Art. 3 EMRK zu begründen (pag. 2185). Nach Auffassung der Kammer stehen der Anordnung einer Landesverweisung auch im jetzigen Zeitpunkt keine dauerhaften/stabilen Vollzugshindernisse entge- gen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet. Die politischen Verhältnisse in Somalia wurden sodann im Urteil der Vorinstanz zu- treffend zusammengefasst. Es lässt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia entwickeln wird. Der Vollzug einer Wegweisung wird aber vom Staatssekretariat für Migration SEM als zulässig ein- gestuft. Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt nicht er- sichtlich ist, dass dem Beschuldigten in Somalia Folter, unmenschliche Behandlung 63 oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwir- kungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Eine derartige konkrete Gefährdung wurde vom Beschuldigten auch vor dem Berufungsgericht nicht rechtsgenüglich dargetan. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei we- gen eines Religionswechsels im Falle einer Rückkehr nach Somalia an Leib und Leben gefährdet, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass diesen pauschal ge- bliebenen Aussagen mit Blick auf das anderswo klar berechnende Aussageverhal- ten des Beschuldigten kein Glauben geschenkt werden kann. Vielmehr ist in Über- einstimmung mit dem SEM-Entscheid vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225 ff., insbe- sondere pag. 2229 f.) festzuhalten, dass dieses Argument nachgeschoben er- scheint. Nach Auffassung der Kammer stehen der Landesverweisung daher im jet- zigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Um- stände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismäs- sigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Progno- se Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteile des Bundesge- richts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Die obligatorische Landesver- weisung wird angeordnet. 29. Dauer der Landesverweisung 29.1 Gesetzliche Grundlagen Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre aus- zusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Ein solcher Wiederholungsfall liegt nur vor, wenn die Landesverweisung in einem erneuten Urteil eines Schweizer Strafgerichts angeordnet wird. 29.2 In concreto Mit Urteilen des Obergerichts SK 18 342 vom 19. Februar 2019 sowie SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 wurde gegen den Beschuldigten jeweils eine Landesverwei- sung von 5 Jahren ausgesprochen. Die Katalogtaten, die vorliegend zum Landes- verweis führen, erfolgten im Zeitraum, in welchem die ausgesprochenen Landes- verweisungen noch wirksam waren. Durch die erneute Verurteilung aufgrund einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB liegt ein Wiederholungsfall vor. Die Lan- desverweisung ist in Anwendung von Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren auszusprechen. 64 30. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS 30.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es 65 steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzen Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 30.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und gilt damit als Drittstaats- angehöriger im Sinn von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er hat sich u. a. des ge- werbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie des gewerbsmässigen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht und wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind vorliegend mit Blick auf die wiederholte Delinquenz und die hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten zweifelsohne erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeord- net. VI. Zivilpunkt 31. Theoretische Grundlagen Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung adhäsionsweise gel- tend gemachter Zivilklagen werden im vorinstanzlichen Urteil (pag. 2035/S. 128 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilpro- zessrechts zur Anwendung. In Bezug auf die Zivilforderungen gelten daher die Dis- positions- sowie die Verhandlungsmaxime, so dass die geschädigte Partei die Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast trifft, soweit sich der Sach- verhalt nicht bereits aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung ergibt (BSK StPO- DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 122 N 22 f.). Das Gericht hat zur Beurteilung der Zivilfor- derung grundsätzlich alle ihm vorliegenden Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Tatsachen von der Zivilklägerschaft ausdrücklich behauptet oder vom Beschuldigten aus- 66 drücklich bestritten worden sind. In der alleinigen Verantwortung des Zivilklägers liegt es dagegen zu prüfen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Nachweis der von ihm zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen ausreichen oder ob er allen- falls weitere Tatsachen behaupten, substantiieren und beweisen muss. Auch die beklagte Partei, mithin die beschuldigte Person, muss prüfen, ob das Untersu- chungsergebnis die Einreden und Einwendungen stützt, die sie der Zivilklage ent- gegenhalten will. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich aus der (eingeschränkten) Verhandlungsmaxime auch für sie die Obliegenheit, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (DROESE, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, S. 58 f.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich un- mittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Aus dem deutlichen Wortlaut von Art. 121 StPO ist zu schliessen, dass der rechtsge- schäftliche Übergang von Ansprüchen strafprozessrechtlich wirkungslos ist. Art. 121 StPO ist deshalb nicht auf den Zessionar gemäss Art. 164 ff. OR anwendbar, welchem die geschädigte Person einen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch ver- traglich abgetreten hat (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 121 N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1). Der Zessionar tritt im Strafverfahren nicht in die Rechte des Zedenten ein. Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO geht somit e contrario hervor, dass derjenige, der Zivilklagen durch Zession abgetreten erhält, diese nicht als Zivilkläger im Adhäsionsprozess geltend machen kann. Nur wer von Gesetzes wegen durch Legalzession an- spruchsberechtigt ist, kann im Adhäsionsprozess klagen (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.3). Beim Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 56). Wer dieser Inhaber ist, der Kunde oder die Finanzinstitution, ist allerdings in der Praxis und je nach Fall umstritten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.3). Weiter sind dem Zivilrecht Rechtsbegriffe des Strafrechts wie Versuch und Rücktritt und dem Strafrecht die zivilrechtliche Haftung für vermutetes oder fremdes Ver- schulden wie die Haftung urteilsunfähiger Personen fremd (WEILENMANN RETO, Drittgeschädigte Personen im Strafverfahren, LBR, Rz 162). Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, wobei ein Kau- salzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Straf- verfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) bestehen muss, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche "eine unmittelba- re Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu 67 bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (LIEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 5 m. H.). Auch ein Vermögensschaden kann Gegenstand des Zivilpunktes sein, wenn wider- rechtlich verursacht, was einen Verstoss gegen die zugehörige Schutznorm vor- aussetzt. Der Betrugstatbestand stellt so eine Schutznorm dar (Urteil des Bundes- strafgerichts SK.2020.57 vom 30. August 2021 E. 10.1.3.1). 32. In concreto 32.1 Einleitende Bemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass den Straf- und Zivilklägern einerseits infolge des Ver- schlechterungsverbots (vgl. E. I.5 hiervor) oberinstanzlich keine höheren Beträge als die vorinstanzlich gesprochenen zuerkannt werden dürfen, und ihnen anderer- seits ganz grundsätzlich im Adhäsionsverfahren betragsmässig nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als sie jeweils verlangen (Dispositionsmaxime). Unangefochten geblieben sind die Abweisung der Zivilklage von M.________ und der Verweis der Zivilforderung von J.________ auf den Zivilweg zufolge ungenü- gender Begründung/Bezifferung (pag. 1862, S. 10 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs bzw. pag. 2038, S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass J.________ mit dem Teilrückzug der Berufung (E. I.2 hiervor) seine Privatklägereigenschaft verloren haben dürfte, zumal die ihn betreffenden Schuldsprüche des Beschuldigten sowie der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sind. Bekanntlich wurde J.________ zu- dem durch die C.________ AG schadlos gehalten (pag. 1473). Die weiteren Zivilklagen wurden durch die Vorinstanz praktisch allesamt im gefor- derten Umfang zugesprochen, mit betragsmässigen Teilabweisungen lediglich bei K.________ (CHF 800.00 statt 900.00), der F.________ GmbH (CHF 216.00 statt CHF 1'000.00) und der H.________ AG (CHF 2'319.50 statt CHF 3'451.50) (siehe pag. 1861 f., S. 9 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und pag. 2036 f., S. 129 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung beantragte vor oberer Instanz, die Zivilklagen seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 2246). Begründend wurde vorgebracht, die Beurteilung der Zivilklagen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen. Die Beträge seien manchmal geschätzt, nur teilweise klar und würden mitunter auf Angaben aus nicht parteiöffentlichen Einvernahmen beruhen (pag. 2247). 32.2 Formelles 32.2.1 Legitimation der C.________ AG Die C.________ AG machte mit Strafantrag vom 29. März 2021 (pag. 190 ff.) sowie retourniertem Formular vom 27. Juli 2022 (pag. 1472) zuletzt eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 15'497.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2020 geltend. Dem Formular vom 27. Juli 2022 wurde eine Vereinbarung zwischen der C.________ AG und J.________ beigelegt, welcher u.a. zu entnehmen ist, dass die C.________ AG sich verpflichtete, J.________ den Betrag von CHF 15'497.20 68 zu bezahlen und J.________ seinerseits die Forderung aus dem Schadenereignis vom 28. Oktober 2020 gegenüber der Täterschaft bis zur Höhe des Betrags von CHF 15'497.20 sowie eine allfällige entsprechende spätere Forderung gegenüber einem Dritten (z.B. Versicherungsgesellschaft) an die C.________ AG abtrat (pag. 1473). Die Vorinstanz erwog, diese Zivilforderung resultiere aus dem widerrechtlichen Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit J.________. Die Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin sei vorliegend gegeben. Durch das gemäss den voranstehenden Erwägungen begangene Vorge- hen durch den Beschuldigten sei die C.________ AG widerrechtlich geschädigt worden (pag. 2035 f., S. 128 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie sprach in der Folge der C.________ AG die beantragte Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 15'497.20 zzgl. Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2020 zu (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass – soweit die C.________ AG For- derungen aus der Abtretungsvereinbarung mit J.________ (pag. 1473) geltend macht – der Bestand des Schadens samt Höhe durch Kontoauszüge zu den Geld- bezügen grundsätzlich nachgewiesen erscheint. Indes erachtet es die Kammer ge- stützt auf Art. 121 StPO als unzulässig, der C.________ AG adhäsionsweise Schadenersatz zuzusprechen, da die Schadenersatzforderung der C.________ AG vertraglich abgetreten wurde. Die C.________ AG tritt damit im Strafverfahren aber nicht in die Rechte von J.________ ein und kann ihre Forderung nicht im Adhäsi- onsprozess geltend machen. Folglich ist diese Forderung auf den Zivilweg zu ver- weisen. Die C.________ AG macht daneben auch einen Totalbetrag von CHF 3'304.00 für ihre Aufwendungen mit diversen versuchten betrügerischen Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage geltend. Bei den Kunden CL.________, BK.________, BG.________, BI.________, BH.________ und BL.________ wurden CHF 1'000.00 «bezogen auf die versuchten resp. erfolgreichen Adressänderungen» ver- langt (pag. 191). Weiter geht es im Zusammenhang mit dem Kunden BN.________ um CHF 34.00 Gutschrift Kartenersatz und Saldoauskunft sowie eine Entschädi- gung von CHF 1'000.00 für Ermittlungsaufwand etc. (pag. 311). Im Zusammenhang mit dem Geschädigten AD.________ wird eine «Genugtuung» von CHF 640.00 geltend gemacht, was Gutschriften von CHF 140.00 an den Kunden plus zusätzli- chen Ermittlungsaufwand beinhalten soll (pag. 510). Auch hinsichtlich BP.________ wird eine «Genugtuung» von CHF 630.00 geltend gemacht, welche nach der Begründung eine Gutschrift an den Kunden (inklusive Umtriebsentschädi- gung) von CHF 100.00 plus Kosten für den gehabten Aufwand bei der C.________ abgelten soll (pag. 628). An sich ist es möglich, dass adhäsionsweise auch Ersatz für Vermögensschaden aus versuchten Delikten gesprochen wird. Vorliegend stellt sich aber wieder die Frage der direkten Schädigung der C.________ AG (etwas mehr bei den Gutschrif- ten an die Kunden, die offenbar zuvor bspw. die Kartenersatzgebühren belastet er- hielten; etwas weniger beim Aufwand der C.________ selber für die Aufdeckung der Delikte). Zudem wurden bisher die geltend gemachten Beträge nicht aufge- 69 schlüsselt und bspw. mit Gebührentarifen oder dergleichen begründet. Soweit von «Genugtuungen» die Rede war, stellt sich im Übrigen die Frage, ob es der C.________ AG da nicht letztlich auch um eine Parteientschädigung im Verfahren geht. Die Legitimation der C.________ AG ist demnach auch betreffend die Schadener- satzforderung von CHF 3'304.00 (so noch zugesprochen durch die Vorinstanz pag. 1861) in Frage zu stellen, weshalb auch für diesen Teil der Zivilklage der Ver- weis auf den Zivilweg erfolgt. 32.2.2 Legitimation der D.________ AG Die D.________ AG machte mit Strafanzeige vom 3. März 2021 (pag. 429 f.) re- spektive mit Nachtrag vom 28. April 2021 (pag. 441 f.) sowie vom 21. Mai 2021 (pag. 443 ff.) und retourniertem Formular vom 22. Juli 2022 (pag. 1696) eine Scha- denersatzforderung im Umfang von CHF 8’000.00 geltend. Dieser Betrag entspricht den z.N. der Kontoinhaberin BG.________ getätigten Bargeldbezügen des Be- schuldigten, wobei effektiv CHF 8'022.00 bezogen wurden (pag. 1698). Die Forderung der D.________ AG im Umfang von CHF 8'000.00 wurde durch die Vorinstanz ebenfalls gutgeheissen (Ziff. IV.15. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Auch diese Forderung rührt indes aus einer Abtretungsvereinbarung her, wo- bei durch die Bank CHF 22.00 weniger geltend gemacht wurden. So wurde zwi- schen der D.________ AG und BG.________ vereinbart, dass die Bank BG.________ CHF 8'022.00 bezahlt und BG.________ ihre Forderung gegen Un- bekannt in Höhe von CHF 8'022.00, die aus einem betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Bancomat) entstanden ist und wogegen im Mai 2021 Strafanzeige erstattet wurde, an die Bank abtritt (pag. 1435). Auch diese For- derung kann nicht im Adhäsionsprozess geltend gemacht werden und ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen. 32.2.3 Legitimation der T.________ GmbH Zu diskutieren ist, inwiefern die Aktivlegitimation bzw. direkte Schädigung der T.________ GmbH wirklich erstellt ist, da im Formular Strafantrag/Privatklage als geschädigt das T.________, vertreten durch W.________, festgehalten wurde (pag. 662). Das Formular wurde aber offenkundig bei bzw. von der Polizei ausge- füllt, wobei damals bereits der Rechnungsbeleg mit Verweis auf die GmbH vorlag (pag. 659). Da wäre es übertrieben formalistisch, von einer fehlenden direkten Schädigung der GmbH auszugehen (deren Gesellschafter nach Zefix W.________ und CO.________ sind). Folglich ist die Legitimation der T.________ GmbH zu be- jahen. 32.3 Materielles 32.3.1 Zivilklagen V.________/O.________ Nachdem die Verteidigung vorinstanzlich den Zuspruch dieser Zivilklagen bean- tragt hat, was sinngemäss sogar ein Abstand sein kann, stellt sich die Frage der Zulässigkeit des diesbezüglichen Berufungsantrages auf Verweisung der Klagen auf den Zivilweg. Die Frage kann vorliegend insoweit dahingestellt bleiben, als 70 auch eine materielle Prüfung der Zivilforderungen keinen anderen Schluss zulässt als die Bestätigung der vorinstanzlichen Gutheissung der Zivilklagen: Bei der Zivilklage der Kirchgemeinde liegt insbesondere ein Darlehensvertrag in den Akten (pag. 834), womit die Schadenshöhe bewiesen ist. Der Vertrag stellt auch klar, dass es um Geld der Kirchgemeinde geht. Ganz abgesehen davon wur- de der dieser Zivilklage zugrunde liegende Schuldspruch vor oberer Instanz so- dann nicht mehr angefochten. Für die Zivilklage O.________ liegt zwar keine Schuldanerkennung vor, doch auch für den Zivilpunkt kann man, wie im Strafpunkt (mit entsprechendem Schuldspruch des Beschuldigten), auf die auch im gesamten Deliktskontext glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers abstellen. 32.3.2 Restliche Zivilklagen Was die anderen Zivilklagen betrifft, erscheint die Beurteilung durch die Vorinstanz differenziert und korrekt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2036 f., S. 129 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Zivilklagen der Privatkläger S.________ und N.________ liegen schriftliche Vereinbarungen vor (pag. 337 resp. pag. 675), wobei der jeweils geltend gemachte Schadenersatz der Deliktssumme, d.h. den dem Beschuldigten gewährten Darle- hen, entspricht. Diese Zivilklagen sind ohne Weiteres gutzuheissen. Auch die Zivilklage der U.________ AG betreffend liegt eine Art Schuldanerken- nung in Form des Meldescheins vor (pag. 801). Diese Forderung betreffend könn- ten höchstens die einzelnen Beherbergungsleistungen substantiiert bestritten wer- den, was seitens der Verteidigung vor oberer Instanz nicht gemacht wurde. Die Kammer erachtet folglich auch die Voraussetzungen zur Gutheissung dieser Zivil- klage als gegeben. Bei den restlichen Zivilklagen blieb es seitens der Verteidigung bei allgemeinen Kri- tikpunkten, ohne substantiierte und konkrete Bestreitung der vorinstanzlichen Er- wägungen zu den einzelnen Zivilklagen. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass im Gesamtzusammenhang, insbesondere auch mit Blick auf die eingereichten Rechnungen, Quittungen und/oder glaubhaften Darstellungen der Privatkläger/- innen, welche auch mit Blick auf die jeweiligen Schuldsprüche nicht mehr in Zweifel zu ziehen sind, die hier eingeforderten Betreffnisse – soweit nicht über den ange- nommenen strafrechtlichen Deliktsbetrag hinausgehend – zuzusprechen sind. 33. Verfahrenskosten Zivilpunkt Die Behandlung der Zivilklagen rechtfertigt keine separate Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. 71 VII. Kosten und Entschädigung 34. Verfahrenskosten 34.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'457.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs, der Sanktion und der Landesverweisung obsiegend, der Beschuldigte hingegen unter- liegend. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'500.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 35. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtli- chen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In sei- ner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- 72 gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 35.1 Erstinstanzliches Verfahren 35.1.1 Fürsprecherin CM.________ Auf das Honorar von Fürsprecherin CM.________, welches von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 26. April 2022 definitiv festgesetzt wurde, ist nicht zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Für- sprecherin CM.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (25. Au- gust 2021 bis 26. April 2022) mit CHF 4'784.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin CM.________ die Differenz von CHF 1'136.25 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO) 35.1.2 Rechtsanwalt B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'999.50. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'096.35 zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 5. Juni 2024 (pag. 2260 ff.) für seine Leistungen im Jahr 2023 einen Zeitaufwand von 17 Stunden 15 Minuten, Auslagen von CHF 132.00, Reisekosten von CHF 44.80 und CHF 279.25 MwSt geltend. Für die Leistungen im Jahr 2024 werden ein Zeitaufwand von 9 Stunden und 35 Minuten (exkl. Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung), Auslagen von CHF 44.00, Reisekosten von CHF 212.80 und CHF 123.20 MwSt geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Be- 73 merkungen Anlass. Entsprechend der Dauer der Berufungsverhandlung vom 5. Ju- ni 2024 und der mündlichen Urteilsbegründung vom 6. Juni 2024 wird der geltend gemachte Aufwand 2024 um drei Stunden ergänzt. Sodann werden für beide Tage jeweils Reisezuschläge von CHF 75.00 addiert. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'065.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. VIII. Verfügungen 36. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 37. Erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 74 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Februar 2023 (PEN 22 362) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde: 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen 1.1 am 10./11. März 2021 in Ittigen, Y.________ (Strasse), zum Nachteil von X.________ (Deliktsbetrag: CHF 280.00, Ziff. I.1.1. Urteilsdispositiv); 1.2 am 24. März 2021 in Roggwil, Z.________ (Strasse), zum Nachteil von AA.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. I.1.2. Urteilsdispositiv); 2. vom Vorwurf des Diebstahls (geringfügig), angeblich begangen am 18. Mai 2021 in Bern, AB.________ (Strasse), zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 50.00, Ziff. I.2. Urteilsdispositiv); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag: CHF 10'610.40) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 24'729.00), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 24. August 2021, so im Einzelnen: 1.1 vom 1. bis 2. Januar 2021 in Wichtrach, AC.________(Strasse) und Bern, AF.________(Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Deliktsbetrag: CHF 900.00; Ziff. II.1.1. Urteilsdispositiv); 1.2 am 23. Februar 2021 in Langnau i.E., AE.________(Strasse), zum Nachteil der V.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. II.1.2 Urteilsdispositiv); 1.3 am 2. März 2021 in Studen, AG.________(Strasse), zum Nachteil des S.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. II.1.3. Urteilsdispositiv); 1.4 am 10./11. März 2021 in Büren a.A., AH.________(Strasse), zum Nachteil von P.________ (Deliktsbetrag: CHF 380.00, Ziff. II.1.4. Urteilsdispositiv); 1.5 vom 1. bis 7. April 2021 in Gondiswil, AI.________(Strasse), zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag: CHF 800.00, Ziff. II.1.5. Urteilsdispositiv); 1.6 am 6./7. April 2021 in Melchnau, AJ.________(Strasse), zum Nachteil von AK.________ (Deliktsbetrag: CHF 480.00, Ziff. II.1.6. Urteilsdispositiv); 75 1.7 (Versuch) nach dem 31. Mai 2021, zum Nachteil von R.________ (Deliktsbe- trag: CHF 12'255.00; Ziff. II.1.7. Urteilsdispositiv); 1.8 (Versuch) am 4. Juni 2021 in Bern, AM.________(Strasse), zum Nachteil von Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 12'474.00, Ziff. II.1.8. Urteilsdispositiv); 1.9 vom 24. Juni bis 1. Juli 2021 in Busswil, AN.________(Strasse), zum Nachteil des T.________ (Deliktsbetrag: CHF 686.00., Ziff. II.1.9. Urteilsdispositiv); 1.10 vom 27. Juni bis 20. Juli 2021 in Wangen an der Aare, AO.________(Strasse), zum Nachteil von N.________ (Deliktsbetrag: CHF 580.00, Ziff. II.1.10. Urteils- dispositiv); 1.11 vom 3. bis 9. Juli 2021 in Murten, AH.________(Strasse), I.________, zum Nachteil des I.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'129.50, Ziff. II.1.11. Urteilsdispo- sitiv); 1.12 am 9. Juli 2021 in Murten, AP.________, zum Nachteil der E.________ AG (De- liktsbetrag: CHF 56.00, Ziff. II.1.12. Urteilsdispositiv); 1.13 am 15. Juli 2021 in Bern, AQ.________ und auf der Fahrt zwischen Péry und Bern, zum Nachteil von O.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'000.00, Ziff. II.1.13. Urteilsdispositiv); 1.14 vom 17. Juli bis 5. August 2021 in Engelberg, AR.________(Strasse), zum Nachteil der H.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'319.50, Ziff. II.1.14. Urteils- dispositiv); 1.15 vom 11. bis 14. August 2021 in Studen, AS.________(Strasse), AT.________, zum Nachteil der AT.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 583.70, Ziff. II.1.15. Ur- teilsdispositiv); 1.16 vom 21. bis 24. August 2021 in Interlaken, AU.________(Strasse), zum Nachteil des Hotel G.________ (Deliktsbetrag: CHF 735.70, Ziff. II.1.16. Urteilsdisposi- tiv); 2. der Zechprellerei, mehrfach begangen 2.1 vom 15. bis 21. Juni 2021 in Brügg, AW.________(Strasse), zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 527.00, Ziff. II.2.1. Urteilsdispositiv); 2.2 vom 21. bis 23. Juni 2021 in Bern, AX.________(Strasse), zum Nachteil von AY.________ (Deliktsbetrag: CHF 168.40, Ziff. II.2.2. Urteilsdispositiv); 2.3 vom 14. bis 17. August 2021 in Bern, AZ.________(Strasse), zum Nachteil der BA.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 779.20, Ziff. II.2.3. Urteilsdispositiv); 2.4 vom 20. bis 21. August 2021 in Spiez, BB.________(Strasse), zum Nachteil der U.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 733.50, Ziff. II.2.4. Urteilsdispositiv); 3. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Deliktsbetrag: CHF 30'906.70) sowie des Versuchs dazu (Deliktsbetrag: CHF 91'705.95 und EUR 1'000.00), begangen in der Zeit von 15. Oktober 2020 bis 23. Juni 2021 in Biel/Bienne, BC.________, BD.________, BE.________(Strasse), BF.________; Nidau; Bern, Brünnen, Bümpliz, Mattenhof; Brügg; Ipsach und anders- 76 wo in Biel, im Kanton Bern und in der Schweiz an diversen Bankomaten, so im Ein- zelnen: 3.1 (teilweise versucht) vom 22. bis 30. Oktober 2020, zum Nachteil von J.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 15'497.20 [14 Bezüge], Deliktsbe- trag Versuch: CHF 18'230.00 und EUR 1’000.00 [16 versuchte Bezüge], Ziff. II.3.1. Urteilsdispositiv); 3.2 (Versuch) nach dem 15. Oktober 2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. II.3.2. Urteilsdispositiv); 3.3 (Versuch) nach dem 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BH.________ (De- liktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. II.3.3. Urteilsdispositiv); 3.4 (Versuch) nach dem 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BI.________ (Delikts- betrag: CHF 10'000.00, Ziff. II.3.4. Urteilsdispositiv); 3.5 (Versuch) nach dem 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BJ.________ (Delikts- betrag: CHF 10'000.00, Ziff. II.3.5. Urteilsdispositiv); 3.6 (Versuch) nach dem 2. November 2020, zum Nachteil von BK.________ (De- liktsbetrag: CHF 6'000.00, Ziff. II.3.6. Urteilsdispositiv); 3.7 (Versuch) nach dem 2. November 2020, zum Nachteil von BL.________ (Ziff. II.3.7. Urteilsdispositiv); 3.8 (Versuch) nach dem 2. November 2020, zum Nachteil von BM.________ (De- liktsbetrag: CHF 10'000.00, Ziff. II.3.8. Urteilsdispositiv); 3.9 (Versuch) nach dem 4. November 2020, zum Nachteil von BG.________ (Ziff. II.3.9. Urteilsdispositiv); 3.10 (Versuch) vom 8. Januar bis 14. Juni 2021, zum Nachteil von BN.________ und der C.________ AG (Ziff. II.3.10. Urteilsdispositiv); 3.11 (Versuch) nach dem 14. April 2021, zum Nachteil von K.________ (Ziff. II.3.11. Urteilsdispositiv); 3.12 vom 22. bis 27. April 2021, zum Nachteil von BG.________ und der D.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 8'000.00 [11 Bezüge], Ziff. II.3.12. Urteilsdispositiv); 3.13 (Versuch) vom 3. bis 16. Mai 2021, zum Nachteil von BG.________ (Deliktsbe- trag: CHF 27'345.55, Ziff. II.3.13. Urteilsdispositiv); 3.14 (Versuch) nach dem 9. Juni 2021, zum Nachteil von AD.________ und der C.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 130.40 [4 versuchte Bezüge], Ziff. II.3.14. Urteilsdispositiv); 3.15 vom 21. bis 26. Mai 2021, zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'409.50 [ca. 15 Bezüge], Ziff. II.3.15. Urteilsdispositiv); 3.16 (Versuch) am 18. und 23. Juni 2021, zum Nachteil von BP.________ und der C.________ AG (Ziff. II.3.16. Urteilsdispositiv); 4. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 14. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 in 3176 Neuenegg, BQ.________(Strasse), Biel, BR.________(Strasse), 77 BS.________(Strasse) und BT.________(Strasse), BU.________, BV.________(Strasse), 3014 Bern, Péry und anderswo in der Schweiz, so im Einzel- nen: 4.1 am 14. und am 25. Oktober 2020, zum Nachteil von J.________ (3 Schreiben; Ziff. II.4.1. Urteilsdispositiv); 4.2 am 15. Oktober 2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.2. Urteilsdispositiv); 4.3 am 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BH.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.3. Urteilsdispositiv); 4.4 am 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BI.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.4. Urteilsdispositiv); 4.5 am 27. Oktober 2020, zum Nachteil von BJ.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.5. Urteilsdispositiv); 4.6 am 2. November 2020, zum Nachteil von BK.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.6. Urteilsdispositiv); 4.7 am 2. November 2020, zum Nachteil von BL.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.7. Urteilsdispositiv); 4.8 am 2. November 2020, zum Nachteil von BM.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.8. Urteilsdispositiv); 4.9 am 4. November 2020, zum Nachteil von BG.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.9. Urteilsdispositiv); 4.10 am 7. Januar 2021, zum Nachteil von BN.________ (1 Schreiben und 2 Formu- lare; Ziff. II.4.10. Urteilsdispositiv); 4.11 am 14. April 2021, zum Nachteil von K.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.11. Ur- teilsdispositiv); 4.12 am 17./18. und 26. April 2021, zum Nachteil von BG.________ (2 Schreiben; Ziff. II.4.12. Urteilsdispositiv); 4.13 vom 3. bis 16. Mai 2021, zum Nachteil von BG.________ (12 Schreiben; Ziff. II.4.13. Urteilsdispositiv); 4.14 vom 2. Mai bis 16. Juni 2021, zum Nachteil von AD.________ (6 Schreiben; Ziff. II.4.14. Urteilsdispositiv); 4.15 am 29. Mai 2021, zum Nachteil von Q.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.15. Ur- teilsdispositiv); 4.16 am 31. Mai 2021, zum Nachteil von R.________ (1 Schreiben; Ziff. II.4.16. Ur- teilsdispositiv); 5. der Sachentziehung, begangen in der Zeit von 2. Januar 2021 bis 12. März 2021 in Wichtrach, AC.________(Strasse) und 3176 Neuenegg, BQ.________(Strasse), zum Nachteil von AD.________ (Ziff. II.5. Urteilsdispositiv); 78 6. des Diebstahls (geringfügig), begangen am 11. August 2021 in Biel/Bienne, BW.________, F.________, zum Nachteil der F.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 216.00; Ziff. II.7. Urteilsdispositiv); 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehr- fach begangen am 12. März 2021, am 17. August 2021 sowie am 24. August 2021, jeweils durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (Ziff. II.8. Urteilsdisposi- tiv); C. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 ff. StPO er- kannt wurde: 1. die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers M.________ wird abgewiesen; 2. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ (Schadenersatz und Genugtuungsforderung) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). D. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Beschlagnahmeverfügung vom 25. August 2021 - 2 Grinderteile, blau (Ass.-Nr. 5) - 1 Grinder, klein (Ass.-Nr. 11) - 1 iPhone 8+, schwarz Beschlagnahmeverfügung vom 27. August 2021 - Mobiltelefon Apple iPhone 12 pro, .________, Rufnummer: .________ Beschlagnahmeverfügung vom 6. Dezember 2021 - 3 SIM-Kartenhalter Salt (Ass.Nr. 2) 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: Beschlagnahmeverfügung vom 25. August 2021 - 1 Passwortblatt (Ass.-Nr. 4) - 1 Couvert mit diversen Notizzetteln (Ass.-Nr. 8) - 1 Schreibblockkarton mit Notizen (Ass.-Nr. 6) Beschlagnahmeverfügung vom 6. Dezember 2021 - 2 Ausländerausweise, abgelaufen (Ass.Nr. 1) - 5 Blätter mit Codes (Ass.Nr. 3) - 1 Unterlagen Hotel CA.________ (Ass.Nr. 4) - 1 Mietvertrag und Unterlagen (Ass.nr. 5) - 1 Rechnung T.________ (Ass.Nr. 6) 79 - 1 Mietvertrag und Einzahlungsschein, div. (Ass.Nr. 7) - 1 Blatt mit Personalien (Ass.Nr. 8) - 1 Einzahlungsschein (Ass.Nr. 9) - 1 Unterlagen Engelberg (Ass.Nr. 10) - 1 diverse Unterlagen (Ass.Nr. 11) 3. Folgende Gegenstände werden AD.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: Beschlagnahmeverfügung vom 25. August 2021 - 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Ass.-Nr. 7) 4. Das Bussen- und Kostendepositum in Höhe von CHF 100.00 wird zur teilweisen De- ckung der Übertretungsbusse verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit von 13. Oktober 2020 bis 24. August 2021 im Kanton Bern, Freiburg, Obwalden sowie anderswo in der Schweiz (Ziff. 5. AKS) und gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 66b Abs. 1, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 141, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2, 149, 251 Ziff. 1, 291 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen (12. März 2020, 17. August 2021, 24. August 2021 bis 28. Juni 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheits- strafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 29. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'457.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00. 80 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin CM.________ (25. August 2021 bis 26. April 2022), wurde mit Verfügung der regiona- len Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. April 2022 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.10 200.00 CHF 4’220.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 222.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’442.20 CHF 342.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’784.25 volles Honorar 21.10 250.00 CHF 5’275.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 222.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’497.20 CHF 423.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’920.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’136.25 Der Kanton Bern hat Fürsprecherin CM.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ die Entschädigung von CHF 4'784.25 bereits ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecherin CM.________ die Differenz von CHF 1'136.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.50 200.00 CHF 11’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’498.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’998.60 CHF 1’000.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’999.50 volles Honorar 57.50 250.00 CHF 14’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’498.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’873.60 CHF 1’222.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’095.85 nachforderbarer Betrag CHF 3’096.35 81 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'999.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'999.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'096.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 176.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’626.80 CHF 279.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’906.05 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.58 200.00 CHF 2’516.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 256.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’922.80 CHF 236.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’159.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'065.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'065.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Betreffend den Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz an den Zivilkläger S.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 800.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger K.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von K.________ abgewie- sen. 3. Zur Bezahlung von CHF 527.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger L.________. 82 4. Zur Bezahlung von CHF 686.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin T.________ 5. Zur Bezahlung von CHF 580.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger N.________. 6. Zur Bezahlung von CHF 1'129.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin I.________. 7. Zur Bezahlung von CHF 56.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG. 8. Zur Bezahlung von CHF 216.00 an die Straf- und Zivilklägerin F.________ GmbH. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der F.________ GmbH abgewiesen. 9. Zur Bezahlung von CHF 733.50 Schadenersatz an die Zivilklägerin U.________ AG. 10. Zur Bezahlung von CHF 735.70 Schadenersatz an die Zivilklägerin Hotel G.________. 11. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin V.________. 12. Zur Bezahlung von CHF 2'319.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin H.________ AG. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der H.________ AG ab- gewiesen. 13. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger O.________. Im Weiteren wird entschieden: 14. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 15. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den Strafvollzug. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 83 3. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN- Nr. .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB / Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Straf- und ZivilklägerInnen 1-13 - den StrafklägerInnen 14-16 - den ZivilklägerInnen 17-20 - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecherin CM.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv; umgehend per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. November 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 84