3. Zu 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 2'500.00. Im Umfang von 1/6 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 500.00, durch den Kanton Bern getragen. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz.