Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) erscheint insgesamt als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 38 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.