Rechtsanwalt D.________ reichte auf elektronischem Wege eine Honorarnote (datierend vom 14. November 2024) ein, mit welcher für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 5.25 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 100.00 und CHF 135.70 MWSt geltend gemacht wurden (pag. 18318 f.). Nach Auffassung der Kammer erweist sich eine Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens als angezeigt, zumal der für das Berufungsverfahren entstandene Aufwand der Privatklägerin sich als unterdurchschnittlich erweist. Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) erscheint insgesamt als angemessen.