Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Aufgrund dessen und infolge des Verschlechterungsgebotes wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 25.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Privatklägerin obsiegt oberinstanzlich, weshalb der unterliegende Beschuldigte ihr eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen hat. Rechtsanwalt D.__