Ansonsten konnte sich der erforderliche Beitrag der Privatklägerin C.________ aber auf die Redaktion der Strafanzeige, die Teilnahme an insgesamt sechs Einvernahmen (wobei an fünf davon Ergänzungsfragen gestellt wurden), die Begründung und Bezifferung der Zivilklage sowie die Teilnahme an der verhältnismässig kurzen Hauptverhandlung vor dem Gericht (inkl. Vorbereitung und Nachbearbeitung) beschränken.