Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 11'410.80 (entsprechend 39,5 Stunden; pag. WSG 18 130 ff.) erscheint gemessen an der Komplexität und Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache für seine Klientin als deutlich zu hoch. Zwar wendete Rechtsanwalt D.________ mit seiner Eingabe vom 27. September 2021 die Einstellung des Verfahrens, welches schliesslich zur teilweisen Verurteilung von A.________ unter Zuspruch von Schadenersatz an seine Klientin führte, ab. Ansonsten konnte sich der erforderliche Beitrag der Privatklägerin C.___