Erstinstanzliches Verfahren Die Privatklägerin beantragte erstinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'410.80 (pag. 18 130). Die Privatklägerin hat nur teilweise obsiegt, da der Beschuldigte in vier von fünf Fällen des Vorwurfes der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freigesprochen wurde. Zudem wurde ihre Zivilforderung nur teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 18 199; S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 11'410.80 (entsprechend 39,5 Stunden;