CHF 2'500.00) verrechnet. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'376.40 sind damit getilgt. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 976.40, welche A.________ zu bezahlen hat. 25.2 Entschädigung der Privatklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschudigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. 25.2.1 Erstinstanzliches Verfahren