36 mit 1/6 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 900.00, zu vergüten. 25.1.3 Verrechnung Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte durch den Kanton Bern für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'000.00 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 900.00 entschädigt. Diese Entschädigungen werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3'376.40 resp. CHF 2'500.00) verrechnet.