CHF 3'992.15 resultiert. Nach dem Gesagten resultiert im Berufungsverfahren ein Honorar von rund CHF 5'400.00. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte zufolge der erfolgten, rechtskräftigen Freisprüche und der damit erfolgten teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren – analog der oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss E. 24.2 hiervor –