Nach Massgabe der Bemessungskriterien der PKV ist das Honorar von Fürsprecher Rohner auf CHF 9'800.00 (zzgl. Auslagen von CHF 1'497.00 und 7.7 % MWSt), total ausmachend rund CHF 12'000.00, festzusetzen. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten – analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – 1/3 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu vergüten. 25.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.