Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 62 vom 20.06.2018 E. 8). 25.1 Entschädigung des Beschuldigten 25.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie unter E. 24.1 hiervor erwähnt, wurde unter Berücksichtigung der Freisprüche die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren um 1/3, ausmachend CHF 1'688.20, gesenkt; der Beschuldigte hat entsprechend Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren.