Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24.11.2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 62 vom 20.06.2018 E. 8).