BSG 168.811). Mit dem KAG und der PKV verwarf der bernische Gesetzgeber die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird.