II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion und die teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtete. Hierfür erachtet die Kammer eine Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'500.00, als angemessen. Betreffend die angefochtene erstinstanzliche Kostenregelung obsiegt der Beschuldigte teilweise (E. 24.1. hiervor). Folglich sind die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/6, ausmachend CHF 500.00, durch den Kanton Bern zu tragen.