24 Abs. 1 lit. c VKD). Mit Blick auf den denkbaren Aufwand und Umfang von Berufungsverfahren in Wirtschaftsstraffällen erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als überdurchschnittlich aufwändig, umfangreich oder komplex, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.00 bestimmt werden. Der Berufungsführer unterliegt mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion und die teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin gemäss Ziff.