Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte jedoch in vier von fünf Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche und deren Auferlegung an den Kanton Bern gerechtfertigt erscheint. Die Kammer kommt gestützt auf die obigen Ausführungen zum Schluss, dass eine Aufteilung von 2/3 (CHF 3'376.40) der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (total CHF 5'064.60) auf den Schuldspruch und 1/3 (CHF 1'688.20) auf die Freisprüche gerechtfertigt ist. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.