Der Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens tatsächlich dadurch bewirkt, dass er sich weigerte, die rechtskräftig festgestellte zivilrechtliche Schuld der E.________ GmbH gegenüber der Privatklägerin zu bezahlen, und zu diesem Zweck die J.________ GmbH gründete und in der Folge die E.________ GmbH inaktiv war. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte jedoch in vier von fünf Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche und deren Auferlegung an den Kanton Bern gerechtfertigt erscheint.