994.4) resultierten erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'064.60. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Betreffend die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, dass ein Grossteil der Aufwendungen im Verfahren nicht die einzelnen Vorwürfe gemäss Strafbefehl, sondern die Klärung der Gesamtsituation betraf. So waren die Unterlagen betreffend Buchhaltungen und