22 Abs. 1 lit. e VKD). Die Vorinstanz erachtete es als angezeigt, auf den (tieferen) Gebührenrahmen für Fälle des Regionalgerichts in Einerbesetzung (250 bis 5'000.00 Taxpunkte; Art. 22 Abs. 1 lit. a VKD) abzustellen, da das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren vom Regionalgericht Bern-Mittelland übernahm. Sie bestimmte die Gebühr für das Hauptverfahren in der Folge auf CHF 1'500.00. Unter Berücksichtigung der Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft (CHF 3'464.60 [pag. 993]) und weiteren Kosten von CHF 100.00 für das Einspracheverfahren (pag. 994.4) resultierten erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'064.60.